Brandschaden zur Weihnachtszeit: Welche Versicherung zahlt? | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 04.12.2024 16:51

Brandschaden zur Weihnachtszeit: Welche Versicherung zahlt?

Schäden an beweglichen Gegenständen, wie Möbeln oder Weihnachtsgeschenken, sind bei Beschädigung durch Feuer oder Löschwasser von der Hausratversicherung gedeckt. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Schäden an beweglichen Gegenständen, wie Möbeln oder Weihnachtsgeschenken, sind bei Beschädigung durch Feuer oder Löschwasser von der Hausratversicherung gedeckt. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Schäden an beweglichen Gegenständen, wie Möbeln oder Weihnachtsgeschenken, sind bei Beschädigung durch Feuer oder Löschwasser von der Hausratversicherung gedeckt. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Ob am Weihnachtsbaum oder auf dem Adventskranz: Erst mit Kerzen wird der Advent doch so richtig gemütlich. Doch bei aller Romantik - unbeaufsichtigt sollten Sie diese und andere potenzielle Brandquellen nicht lassen. Im vergangenen Jahr wurden den Versicherern rund um die Weihnachtszeit gut 6.000 zusätzliche Feuerschäden mit einem Volumen von rund 27 Millionen Euro gemeldet, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit. Welche drei Versicherungen im Ernstfall helfen:

  • Hausratversicherung: Schäden an beweglichen Gegenständen, wie Möbeln, Kleidung oder Weihnachtsgeschenken, sind bei Beschädigung durch Feuer oder Löschwasser von der Hausratversicherung gedeckt, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit.
  • Wohngebäudeversicherung: Für Schäden an der eigenen Immobilie - etwa Türen, Mauerwerk oder fest verklebten Parkettböden - kommt die Wohngebäudeversicherung auf.
  • Privathaftpflichtversicherung: Wird bei einem Brand in einer Mietwohnung fest verbautes Inventar - etwa die Badewanne, der Fußboden oder die Einbauküche - zerstört, brauchen Mieterinnen und Mieter eine Privathaftpflichtversicherung, die Mietsachschäden in ausreichender Höhe abdeckt, so der BdV. Sie greift auch für Schäden, falls das Feuer auf die Nachbarwohnung übergegriffen hat.

Der BdV rät, bei sämtlichen Versicherungen darauf zu achten, dass der Anbieter ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Andernfalls könnten diese bei der Schadenregulierung Abzüge vornehmen, falls die brennenden Kerzen doch für eine Zeit unbeaufsichtigt waren.

© dpa-infocom, dpa:241204-930-308090/1


Von dpa
north