„Ich komme heute später, ich bin beim Arzt“ - das haben wohl die meisten von uns schon mal gesagt - oder zumindest gehört. Arzttermine vor und nach der Arbeit sind rar. Manchmal geht es eben nicht anders als während der Arbeitszeit - oder?
„Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung handelt.
Ist ein Arzttermin jedoch aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und kann er nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden, muss der Arbeitgeber dies aufgrund seiner Fürsorgepflicht aber ermöglichen.
Die Zeit für einen Arztbesuch ist nicht immer unbezahlte Freizeit. Hier kann § 616 BGB greifen. Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Allerdings kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer zwar für den notwendigen Arzttermin freigestellt, hat für die versäumte Arbeitszeit jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.
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