Mindestens zweimal im Jahr dreht sich die Autofahrerwelt ums Blitzen und geblitzt werden. Zumindest die mediale Aufmerksamkeit ist den sogenannten Blitzermarathons im April und August sicher. Die diesjährige Frühjahrsaktion läuft von Montag (13. April) bis Sonntag (19. April).
Haupttag der „Speedweek“ von Montag bis Sonntag ist laut ADAC der Mittwoch (15. April). Fast alle Bundesländer beteiligen sich – als einziges Land bleibt das Saarland außen vor. Einige Bundesländer machen die ganze Woche mit, andere wiederum beschränken die Aktionen nur auf den Haupttag.
Zu dieser Zeit finden verschärfte Geschwindigkeitskontrollen statt. Dabei soll es vor allem um unfallträchtige Strecken und Bereiche wie Schulen, Krankenhäuser und Baustellen, an denen langsam gefahren werden sollte.
Natürlich müssen sich Autofahrende jederzeit an die geltenden Tempolimits halten. Auf der anderen Seite kann es im Alltag schon einmal passieren, dass man unaufmerksam ist oder ein Schild nicht wahrnimmt - und schon ist's passiert. Das kann richtig teuer werden und im Einzelfall auch etwa ein Fahrverbot nach sich ziehen. Darf man sich da vielleicht ein wenig helfen lassen? Wir reden von Hilfe in Gestalt von Blitzer-Apps und vergleichbaren Alternativen.
Die Nutzung und betriebsbereite Mitführung von Blitzer-Apps, Radarwarngeräten und anderen Geräten, die der Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dienen, sind Fahrzeugführern - also den Menschen am Steuer - verboten. Das steht so in der Straßenverkehrsordnung (StVO, Paragraf 23/1c).
Der bloße Besitz ist allerdings nicht verboten. Man könnte also vor dem Losfahren einmal schauen, ob auf der Strecke Gefahr droht. Oder während einer Pause noch mal die weitere Strecke überprüfen.
Nein, auch Beifahrer dürfen während der Fahrt keine Blitzer-Apps oder Warngeräte nutzen. Was jahrelang eine Grauzone war, ist seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus dem Jahr 2023 (Az.: 2 Orbs 35 Ss 9/23) verboten. Auch hier liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Im verhandelten Fall hatte die Beifahrerin eine solche App auf ihrem Smartphone aktiviert und das Gerät auf der Mittelkonsole abgelegt. Somit wurde der Fahrer weiter vor möglichen Kontrollen gewarnt.
Ein paar Möglichkeiten gibt es schon. Man könnte ja:
Es kann sein, dass man vor Ort noch von der Polizei aus dem Verkehr gewunken und direkt mit dem Verstoß konfrontiert wird. Damit solle auch ein Lerneffekt einhergehen, äußert sich ADAC-Sprecher Alexander Römer. Meist ist es möglich, auch direkt vor Ort, etwa mit Karte zu bezahlen.
„Wer sich wegen des Vorwurfs unsicher ist, kann dies auch verweigern“, so Römer. Dann werde die Zahlungsaufforderung nach Hause geschickt. Wird dieses „Verwarnungsangebot“ dann nicht fristgerecht angenommen, werde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Wer gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen möchte, kann dies dann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung tun.
Oft bekommt man vielleicht nur ein Blitzen mit - oder auch nicht - und findet später entsprechende Post im Briefkasten. Wer zum Beispiel Zweifel an der Richtigkeit der Messung hat - „So schnell kann ich unmöglich gewesen sein“ -, kann Einspruch einlegen.
Hier kommen dann aber auch Sachverständigenkosten dazu, weswegen man dies in Betracht ziehen sollte, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erteilt.
Es kann sein, dass man sich nicht auf dem Blitzerfoto erkennt. Und auch die Verjährung kann eine Rolle spielen. Für die erste Ermittlungsmaßnahme – meist die Anordnung zum Erlass eines Anhörungsbogens – hat die Behörde drei Monate Zeit.
Die Krux: das Datum dieser Anordnung findet sich laut ADAC nicht auf dem Anhörungsbogen, sondern nur in der Bußgeldakte. Und wann das Schreiben tatsächlich zugeht, ist für eine mögliche Verjährung nicht relevant. So rät der ADAC in solchen Fällen zu anwaltlicher Hilfe, um Akteneinsicht zu bekommen. Solche Unterstützung sei bei Einsprüchen auch generell ratsam.
Wer sich indes sicher ist, dass der Vorwurf stimmt, sollte besser zahlen, denn ansonsten können weitere Kosten folgen.
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