„Mensch, was macht der denn da?“, denkt man noch - schon kracht es. Und weil es bei Unfällen außer den Beteiligten häufig keine Zeugen gibt, ist die Klärung der Schuldfrage mitunter ein Fall fürs Gericht. Wer würde in solchen Situationen nicht gern auf Aufnahmen einer Videokamera zurückgreifen können, die auf dem Armaturenbrett alles mitgefilmt hat?
Gibt's ja, aber nicht alles ist erlaubt. Wie man eine sogenannte Dashcam so legal wie möglich nutzen kann - hier erfahren Sie es.
Grundsätzlich können Dashcam-Aufnahmen dazu beitragen, dass ein Unfallhergang besser rekonstruiert werden kann. Man sollte sich aber der rechtlichen Fallstricke bewusst sein.
So sei zwar das zufällige Erfassen von Personen im öffentlichen Raum in Deutschland nicht automatisch unzulässig, erläutert ADAC-Sprecher Alexander Römer: „Bei typischen Dashcam-Aufzeichnungen im Straßenverkehr besteht jedoch ein erhebliches datenschutzrechtliches Risiko.“
Insbesondere die Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen demnach in diesem Zusammenhang Anforderungen, die im fließenden Verkehr praktisch kaum umsetzbar seien. Jemanden gegen seinen Willen zu filmen, ist in der Regel unzulässig. Auch darf man beispielsweise keine Videos von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Netz stellen oder woanders veröffentlichen. Dies gilt als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Teils hohe Bußgelder und zivilrechtliche Konsequenzen könnten folgen, wenn man die Kameras auf unzulässige Weise betreibt. Will man eine Dashcam nutzen, ist also die wichtigste Frage: Wie wird sie eingesetzt?
Vereinfacht gesagt kann die Nutzung nur erlaubt sein, wenn die Kamera nicht dauerhaft filmt und aufzeichnet, sondern Aufnahmen anlassbezogen speichert und die Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer gewahrt bleiben.
Oft gilt das in der Praxis für Dashcams, die mit Loop-Aufnahmen arbeiten, so der Automobil-Club Verkehr (ACV). Das heißt, sie filmen zwar fortlaufend kurze Sequenzen, überschreiben ältere Aufnahmen jedoch automatisch. Gespeichert wird nur dann dauerhaft, wenn ein konkreter Anlass vorliegt, etwa ein Unfall.
Doch Vorsicht: „Auch wenn Gesichter und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden, lässt sich nicht pauschal sagen, dass eine Veröffentlichung damit automatisch rechtssicher wäre“, warnt ACV-Sprecher Philipp Mathey.
„Entscheidend ist“, so Mathey, „ob tatsächlich keinerlei Identifizierbarkeit mehr gegeben ist, auch nicht über Kontext, Ort, besondere Fahrzeugmerkmale oder sonstige Umstände.“ Das sei stets eine Frage des Einzelfalls. Eine generelle Formel „verpixelt ist gleich erlaubt“, wäre daher nicht belastbar.
Das konkretisiert etwa der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. In einer FAQ zu Dashcams auf dessen Website heißt es: Trotz Verpixelung von Kennzeichen, Personen oder eventueller Aufschriften „hätte bereits die ursprüngliche Aufzeichnung meist nicht gefertigt werden dürfen, sofern nicht ausnahmsweise ein Anlass vorgelegen haben sollte.“
Allerdings: Selbst permanente, und zunächst anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam können im Einzelfall etwa im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel vor Gericht verwertbar sein, so der ADAC. Er verweist dabei auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs. (Az.: VI ZR 233/17)
Die Abwägung muss immer im Einzelfall erfolgen. Ein Gericht muss prüfen, ob das Interesse des Klägers an der Beweisverwertung oder das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt. Eine generelle Erlaubnis für permanente Aufzeichnungen lässt sich daraus nicht ableiten.
Und selbst wenn ein Gericht im Einzelfall entscheidet, dass eine solche Aufnahme zur Klärung eines Unfalls als Beweismittel verwertet werden darf, kann die Aufnahme trotzdem einen Datenschutzverstoß darstellen. „Das eine schließt das andere nicht aus“, so ADAC-Sprecher Alexander Römer.
Aus den vorgenannten Gründen: „Die Anschaffung einer Dashcam sollte man sich im Vorhinein gut überlegen“, so Römer. Wenn man sich dafür entscheidet, sollte man bei Kauf und Betrieb wichtige Punkte beachten. Das sind Praxis-Tipps für die Montage und den Betrieb:
Zusammengefasst: Je mehr ich nur anlassbezogen aufnehme und speichere, desto eher könnten diese Aufnahmen vor Gericht verwertbar sein – und je niedriger ist die Gefahr, dass ich dann noch im Nachgang wegen der Persönlichkeitsrechte verklagt werden würde?
Tendenziell sei diese Einschätzung richtig, bestätigt Philipp Mathey: „Je stärker sich die Nutzung auf kurze, anlassbezogene Speicherung beschränkt, desto eher entspricht sie datenschutzrechtlichen Anforderungen.“
© dpa-infocom, dpa:260408-930-921070/1