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Veröffentlicht am 20.05.2025 00:07

Dividenden: Freistellungsauftrag schützt vor Steuerabzügen

Wer in diesem Jahr Dividendenaktien hält, kann sich freuen: Börsennotierte Unternehmen in Deutschland schütten viele Gewinne aus. Aber Achtung: Die Erträge müssen versteuert werden. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wer in diesem Jahr Dividendenaktien hält, kann sich freuen: Börsennotierte Unternehmen in Deutschland schütten viele Gewinne aus. Aber Achtung: Die Erträge müssen versteuert werden. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wer in diesem Jahr Dividendenaktien hält, kann sich freuen: Börsennotierte Unternehmen in Deutschland schütten viele Gewinne aus. Aber Achtung: Die Erträge müssen versteuert werden. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer in seinem Depot Aktien hält, für die Jahr für Jahr Dividenden ausgeschüttet werden, kann sich auch 2025 freuen. Der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY zufolge schütten deutsche Unternehmen dieses Jahr annähernd so viel Geld aus wie im Vorjahr - obwohl die Gewinne deutlich geringer waren. Was Anlegerinnen und Anleger aber wissen sollten: Sind die Kapitalerträge hoch, werden darauf Steuern und Abgaben fällig.

Konkret behält die depotführende Bank 25 Prozent des Gewinns als Abgeltungsteuer ein und führt diese ans Finanzamt ab. Hinzu kommt darauf der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Und für Kirchenmitglieder auch noch die Kirchensteuer von maximal 9 Prozent - macht in Summe höchstens 27,99 Prozent Abzüge (Nicht-Mitglieder der Kirche: 26,375 Prozent), rechnet das Ratgeberportal Finanztip vor.

Freistellungsauftrag verhindert Abzüge

Allerdings werden diese Abgaben erst fällig, wenn die Kapitalerträge einer Einzelperson, also neben Dividenden auch noch etwa Zinserträge oder Gewinne aus Aktienverkäufen, den Wert von 1.000 Euro überschreiten. Zusammenveranlagte Ehepaare können Kapitalerträge in Höhe von 2.000 Euro steuerfrei vereinnahmen.

Damit die depotführende Bank auf Erträge unterhalb dieser Grenzen erst gar keine Steuerabzüge vornimmt, sollten Sparerinnen und Sparer dort einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe hinterlegen. Das geht meist online. Wer das verpasst, kann sich zu viel gezahlte Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen. Dafür muss einfach die Anlage KAP ausgefüllt werden.

© dpa-infocom, dpa:250519-930-565383/1


Von dpa
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