Eigentum durch Unwetter beschädigt? Wann Steuerlast sinkt | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 08.01.2026 11:19

Eigentum durch Unwetter beschädigt? Wann Steuerlast sinkt

Eine sorgfältige Dokumentation der Schäden und Reparaturen ist für den steuerlichen Abzug unerlässlich: Rechnungen, Fotos und Zahlungsbelege sichern den Nachweis. (Foto: Alexander Prautzsch/dpa-tmn)
Eine sorgfältige Dokumentation der Schäden und Reparaturen ist für den steuerlichen Abzug unerlässlich: Rechnungen, Fotos und Zahlungsbelege sichern den Nachweis. (Foto: Alexander Prautzsch/dpa-tmn)
Eine sorgfältige Dokumentation der Schäden und Reparaturen ist für den steuerlichen Abzug unerlässlich: Rechnungen, Fotos und Zahlungsbelege sichern den Nachweis. (Foto: Alexander Prautzsch/dpa-tmn)

Geplatzte Rohre, Risse im Mauerwerk, abgedeckte Dächer: Wenn Sturm, Eis, Schnee und anderes Unwetter das eigene Wohnhaus, Gartengrundstück oder Außenanlagen wie einen Zaun beschädigen, kann das steuerlich relevant werden. Denn die Kosten zur Beseitigung solcher Schäden können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer senken. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

„Grundsätzlich kommt entweder eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung oder als sogenannte Handwerkerleistung in Betracht“, sagt der stellvertretende BVL-Geschäftsführer David Martens. Als außergewöhnliche Belastungen können Ausgaben dann angesetzt werden, wenn Wohnung, Möbel, Hausrat oder Kleidung nach einer Beschädigung durch Reparatur oder Wiederbeschaffung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Schäden nicht durch eine allgemein zugängliche Gebäude- oder Hausratversicherung hätten abgedeckt werden können. Spezielle Elementarversicherungen sind allerdings nicht erforderlich. „Das heißt, dass nur der Differenzbetrag, der nicht durch eine Versicherung abgedeckt wurde, beziehungsweise hätte werden können, als außergewöhnliche Belastung gilt“, so Martens.

Steuerlicher Weg ist eher eine Notlösung

Beim steuerlichen Abzug als Handwerkerleistung ist es nicht erforderlich, dass gängige Versicherungsmöglichkeiten in Anspruch genommen wurden - oder hätten werden können. „Allerdings werden beim Abzug als Handwerkerleistungen keinerlei Wiederbeschaffungs- oder Materialkosten, sondern lediglich die Arbeitsleistung steuerlich berücksichtigt“, erklärt David Martens. Nur wenn für denselben Sachverhalt Versicherungsleistungen geflossen sind, müssen diese beim Ansatz gegengerechnet werden.

Als Handwerkerleistungen abgezogen werden pro Haushalt im Jahr maximal 20 Prozent von 6.000 Euro Arbeitskosten, also 1.200 Euro. Daher ist der steuerliche Weg eher eine Notlösung, dem die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen vorzuziehen ist. Wer diesen Weg aber gehen muss, fährt dem BVL zufolge oft mit dem Abzug als außergewöhnliche Belastung günstiger, weil es sich bei Unwetterschäden häufig um größere und somit teure Schäden handelt, die bei einem Ansatz als Handwerkerleistungen schnell steuerlich gedeckelt sind.

© dpa-infocom, dpa:260108-930-513800/1


Von dpa
north