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Veröffentlicht am 04.08.2024 07:02, aktualisiert am 04.08.2024 08:10

Einfach die Ferien verlängern: Schulschwänzern droht Bußgeld

Wer schulpflichtige Kinder hat, ist für das Reisen an Ferienzeiten gebunden. (Symbolbild) (Foto: Andreas Arnold/dpa)
Wer schulpflichtige Kinder hat, ist für das Reisen an Ferienzeiten gebunden. (Symbolbild) (Foto: Andreas Arnold/dpa)
Wer schulpflichtige Kinder hat, ist für das Reisen an Ferienzeiten gebunden. (Symbolbild) (Foto: Andreas Arnold/dpa)

Ein, zwei Tage könne mehrere Hundert Euro ausmachen: Familien, die früher in die Sommerferien starten oder diese über ihr Ende hinaus verlängern, reisen oft günstiger. Ganz abgesehen davon, dass die Nerven der Eltern geschont werden - weniger Staus bedeuten kürzere Reisezeiten und weniger Stress. Allerdings ist das ein Bumerang: Denn Eltern von Schulschwänzern drohen teils hohe Bußgelder. 

Das unerlaubte Fernbleiben vom Unterricht ist eine Ordnungswidrigkeit. In Nordrhein-Westfalen sind dafür zwischen 300 und 1.000 Euro Bußgeld angesetzt. Laut der Bezirksregierung Düsseldorf droht das Bußgeld jedem sorgeberechtigten Elternteil für jedes einzelne schulpflichtige Kind der Familie. Diese Art Sonderurlaub und Wiederholungsfälle werden „bei der Bemessung besonders schwer gewichtet“, sagte Sprecherin der Bezirksregierung Münster bei einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Schulen melden Fehlzeiten, Kommunen werden tätig

In Niedersachsen beginnt am Montag das neue Schuljahr - wer nicht rechtzeitig aus den Ferien zurück ist, riskiert laut Kultusministerium ein Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro. Bei fahrlässigen Verstößen könne eine Buße von maximal 500 Euro festgesetzt werden. Die Schulen melden diese Fehlzeiten, tätig werden dann die Kommunen. 

In Bremen - ebenfalls am Ende der Sommerferien angekommen - drohen laut Bildungsressort Bußgelder zwischen 35 und 250 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 28,50 Euro. 

Rheinland-Pfalz hat für fortgesetzte Verstöße gegen die Schulpflicht bis zu 1.500 Euro Bußgeld angesetzt, wobei das Innenministerium des Landes klarstellt, dass der Maximalsatz „für Fälle besonders hartnäckiger Schulverweigerer“ genutzt wird. Es drohen den Kindern allerdings auch sogenannte schulische Ordnungsmaßnahmen, etwa ein schriftlicher Verweis bis hin zum Schulausschluss. 

Das fällt doch nicht auf - oder?

Behörden sind teils sensibilisiert, reisenden Kindern zu auffälligen Zeiten nachzugehen. Hervor sticht da etwa der Flughafen im bayerischen Memmingen: Er vermeldet regelmäßig Kontrollen kurz vor Beginn der Ferien. So erwischten Beamte etwa einen Tag vor den Winterferien im Februar 2024 gleich mehrere schulpflichtige und krankgemeldete Kinder auf Reisen. Polizeiangaben zufolge wurden Schulbehörden informiert und die Eltern angezeigt. 

Ein dreister Fall machte kürzlich zum Ende des Schuljahres die Runde: Beamte der Grenzpolizei kontrollierten in Memmingen eine 30-Jährige mit ihrer siebenjährigen Tochter zwei Tage vor Ferienbeginn. Die Mutter gab laut Polizei an, wegen eines Todesfalls ausreisen zu müssen und die Schule wisse Bescheid - eine Lüge. Die Beamten riefen bei der genannten Schule an, doch diese besuchte die Siebenjährige gar nicht. 

Ein Anruf bei der richtigen Schule brachte schließlich ans Licht, dass das Kind krankgemeldet war. Die Folge: Die Mutter muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen, wie es von der Polizei hieß.

Schulpflicht und Vorbildfunktion

Schulen können es so genau mit diesen letzten und ersten Unterrichtstagen nehmen: Die gesetzlich verankerte Schulpflicht sei ein hohes Gut, erläutert eine Sprecherin des Kultusministeriums von Niedersachsen. Diese Pflicht gelte genauso vor Beginn von Schulferien und im Anschluss daran. „Bei gezieltem, aber unbegründetem Fernbleiben vom Unterricht sollten sich Eltern auch über ihre Vorbildfunktion im Klaren sein.“

Nicht wenige machen es dennoch: In Deutschlands einwohnerstärkstem Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden im vergangenen Jahr von den Bezirksregierungen rund 2000 Verfahren im Zusammenhang mit Ferien eingeleitet. Das ergab eine dpa-Umfrage bei den zuständigen Mittelbehörden. 

Die Zahlen dürften aber um einiges höher liegen: Nicht immer geht aus den Statistiken hervor, ob angeordnete Bußgelder wegen Schwänzerei Ferienverlängerungen betreffen. Und nicht enthalten sind Verfahren für Grund- und Hauptschulen sowie einen Großteil der Förderschulen. Sie werden von den Schulämtern der Kommunen geführt. 

In Bremen, dem Bundesland mit den wenigsten Einwohnern, wurden nach bisherigen Erkenntnissen im letzten Schuljahr 2023/24 mehr als 150 Bußgeldbescheide wegen unerlaubter Ferienverlängerung erlassen. Im Schuljahr zuvor waren es 141 Bescheide. 

Keine Ausnahmen: Reisen sind kein wichtiger Grund für eine Beurlaubung

Beurlaubungen vom Unterricht sind allerdings generell möglich - durch einen Antrag und aus einem wichtigen Grund, wie es etwa aus Rheinland-Pfalz heißt. Die Schulleitungen entscheiden nach Ermessen, wann ein solcher wichtiger Grund vorliege, als Beispiel wird die Beerdigung eines Familienangehörigen genannt. 

„Die Buchung einer Ferienreise, die vor den Ferien beginnt oder nach den Ferien endet, ist in der Regel jedoch kein „wichtiger Grund”“, erläutert eine Sprecherin des Innenministeriums. Bei Krankmeldungen und Zweifeln an der Richtigkeit der Informationen durch die Eltern kann ein Attest - in Ausnahmen sogar von einem unabhängigen Amtsarzt - verlangt werden. 

Für NRW heißt es in einem Erlass des Schulministeriums: „Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.“

© dpa-infocom, dpa:240804-930-193457/2


Von dpa
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