Ob bei der Handwerkerrechnung, im Restaurant oder am Freibadkiosk: Fehler passieren. Mal wird zu viel berechnet, mal zu wenig. Für Betroffene stellt sich dann die Frage: Was tun? Müssen Sie auf den Fehler hinzuweisen? Und darf das Gegenüber Nachforderungen stellen?
Rechtsanwältin Julia Trampisch, die dem geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt des Deutschen Anwaltvereins angehört, bringt Licht ins Dunkel. Im Interview erklärt sie, wozu Verbraucherinnen und Verbraucher in einer solchen Situation verpflichtet sind - und wozu nicht.
Julia Trampisch: Es kommt darauf an. Wenn Sie tatsächlich bemerken, dass sich der Wirt zu Ihren Gunsten verrechnet hat, dürfte eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen. Sie hätten dann Geld ohne Rechtsgrund erhalten. Dieses könnte der Wirt zivilrechtlich von Ihnen zurückfordern. Strafbar machen Sie sich jedoch durch das Einbehalten nicht. Allerdings wird man hier eher von einer moralischen Verpflichtung ausgehen, dies unverzüglich dem Wirt mitzuteilen. Im Gegenzug wäre der Gast ja genauso dankbar, wenn er versehentlich zu viel Gezahltes zurückerhält.
Nur wenn jemand tatsächlich Betrugsabsichten verfolgt hat - der Gast etwa von vornherein beabsichtigte, nicht den vereinbarten Preis zu bezahlen oder der Wirt absichtlich aufgeschlagen hat -, wäre das strafbar. In der Praxis wird es aber schwierig sein, das zu beweisen.
Trampisch: Beides ist möglich. Im Restaurant etwa kommt im Moment der Bestellung ein Vertrag zwischen dem Gast und dem Wirt zustande. Der Gast bestellt ein Getränk oder ein Gericht zu einem in der Speisekarte benannten Preis und erklärt sich dazu bereit, diesen zu bezahlen. Der Wirt verpflichtet sich seinerseits dazu, die georderte Bestellung zu liefern. Wird am Ende nicht der vereinbarte Preis für die Bestellung abgerechnet, sondern zu viel oder zu wenig, hat der jeweils Schlechtergestellte einen Ausgleichsanspruch.
Trampisch: In der Theorie bleiben dafür drei Jahre Zeit. In der Praxis sollte man eine Rechnung aber sofort überprüfen und sie zum Beispiel grob überschlagen, wenn man die Chance auf eine Rechnungskorrektur wahren möchte. Wurde fehlerhaft abgerechnet, sollte das umgehend reklamiert werden. Ansonsten wird es im Nachhinein schwierig, zu beweisen, was man etwa im Restaurant wirklich verzehrt hat.
Wer sich unsicher ist, ob zum Beispiel der Preis für das Schnitzel oder die Cola auf der Rechnung korrekt ist, sollte sich darum lieber noch einmal die Speisekarte bringen lassen und vergleichen.
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