Sexuelle Gewalt ist ein schweres Verbrechen. Menschen, die sie erlebt haben, tragen oft lebenslang körperliche und seelische Schäden davon. Nicht selten schämen sich Opfer und wagen sich daher erst Jahre später aus der Deckung. Mitunter wird ihnen deswegen vorgeworfen, die Anschuldigungen erfunden zu haben. Doch welche Strafe droht eigentlich, wenn man jemanden wirklich zu Unrecht - etwa aufgrund einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs - anzeigt?
„Wer wissentlich eine falsche Strafanzeige erstattet oder eine andere Person zu Unrecht beschuldigt, macht sich strafbar - insbesondere wegen falscher Verdächtigung“, sagt die Essener Rechtsanwältin Sonka Mehner, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins.
Solche Taten können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch zivilrechtlich können Opfer einer Falschanzeige dann vorgehen und etwa Schadenersatz oder Schmerzensgeld fordern.
„Wichtig ist allerdings eine klare Abgrenzung“, sagt Mehner. Denn mitunter würden Verfahren auch eingestellt - etwa aufgrund eines mangelnden Tatverdachts. „Nicht jede Einstellung eines Verfahrens bedeutet, dass eine Anzeige „falsch” war.“ Strafbar ist nur, wenn eine Person jemand anderes bewusst und nachweisbar falsch beschuldigt hat, sagt Franke Haedke von der Bremer Polizei.
Eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung kommt der Polizistin zufolge auch dann nicht infrage, wenn die Person, die die Anzeige gestellt hat, ihr Erleben subjektiv für wahr gehalten hat - zum Beispiel aufgrund einer psychischen Einschränkung.
Sind die Erinnerungen unvollständig oder widersprüchlich, steht Aussage gegen Aussage oder lässt sich der Tatverdacht nicht erhärten, führt auch das nicht zu einer Strafanzeige.
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