Forderung aus Nebenkostenabrechnung kann verfallen | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 02.11.2023 13:17

Forderung aus Nebenkostenabrechnung kann verfallen

Flattert die Betriebskostenabrechnung zu spät in den Briefkasten, können Nachzahlungsansprüche verfallen - sofern der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet hat. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Flattert die Betriebskostenabrechnung zu spät in den Briefkasten, können Nachzahlungsansprüche verfallen - sofern der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet hat. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Flattert die Betriebskostenabrechnung zu spät in den Briefkasten, können Nachzahlungsansprüche verfallen - sofern der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet hat. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Sofern es nicht bereits passiert ist, dürften bei vielen Mieterinnen und Mietern in den nächsten Tagen und Wochen die Nebenkostenabrechnungen für das Vorjahr ins Haus flattern. Aufgrund der 2022 stark gestiegenen Energiepreise könnten hier und da saftige Nachzahlungen warten. Verpassen es Vermieter allerdings, rechtzeitig Bilanz zu ziehen, verpuffen die Forderungen.

Abrechnung muss spätestens alle zwölf Monate kommen

Simone Marustzök vom Deutschen Mieterbund (DMB) weist darauf hin, dass Vermieter spätestens alle zwölf Monate abrechnen müssen. Eine Abrechnungsperiode sei dabei typischerweise das Kalenderjahr. In diesem Fall muss die Abrechnung von 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 beim Mieter sein. „Denkbar sind aber auch andere zwölfmonatige Zeitabschnitte“, sagt Marustzök - etwa vom 1. Oktober bis 30. September. Dann muss das Vorjahr entsprechend bis zum 30. September des Folgejahres aufgearbeitet sein.

Nachforderungen verfallen, Guthaben nicht

Halten sich Vermieter nicht an diese Frist, können sie im Nachgang auch keine Nachforderung mehr stellen. Eine mögliche Nachzahlung müssen Mieterinnen und Mieter dann also nicht mehr leisten. Es gibt allerdings Ausnahmen: Haben Vermieter die verspätete Abrechnung nicht selbst verschuldet, zum Beispiel weil ein gemeindlicher Gebührenbescheid - etwa zur Grundsteuer - verzögert eingetrudelt ist, dürfen sie laut Gesetz trotzdem abrechnen.

Übrigens: Nur weil ein Vermieter die Frist zur Abrechnung verpasst, entbindet ihn das nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, die Schlussrechnung zu erstellen. Das müsse er trotzdem machen, sagt Marustzök. Immerhin könnte dabei herauskommen, dass die monatlichen Vorauszahlungen der Mieters die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen. Und im Gegensatz zu Nachzahlungsansprüchen kann ein Guthaben nicht verfallen.

© dpa-infocom, dpa:231102-99-797167/2


Von dpa
north