Haben Sie einen langen Arbeitsweg oder können Sie absehen, dass Sie dieses Jahr hohe Sonderausgaben oder üppige Handwerkerkosten haben werden? Dann kann es sich lohnen, schon jetzt beim Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung weiterer Freibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu stellen. Wird dieser bewilligt, können steuermindernde Tatbestände schon beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden.
„Dies hat den Vorteil, dass man den Steuervorteil viel eher erhält, weil man darauf nicht bis zur endgültigen Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch das zuständige Finanzamt warten muss“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. So werden Steuerzahlerinnen und Steuerzahler nicht erst im Folgejahr, sondern schon unterjährig Monat für Monat steuerlich entlastet.
Der Antrag kann zum Beispiel digital im Online-Finanzamt Elster oder mit Hilfe eines Papierformulars gestellt werden. Wer das tut, muss dem BVL zufolge die voraussichtlichen Werbungskosten, Sonderausgaben, Dienstleistungs- und Baukosten im eigenen Haushalt sowie die außergewöhnlichen Belastungen angeben. Für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen wird ein Freibetrag erst dann berücksichtigt, wenn die voraussichtlichen Aufwendungen den Arbeitnehmerpauschbetrag um 600 Euro überschreiten.
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung lassen sich grundsätzlich für zwei Jahre stellen, damit man sich im Folgejahr einen erneuten Antrag sparen kann. Aber selbst wer bereits im vergangenen Jahr einen zwei Jahre geltenden Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt hat, kann laut BVL davon profitieren, den Antrag in diesem Jahr noch einmal neu zu stellen.
Denn seit dem 1. Januar 2026 gilt eine erhöhte Entfernungspauschale. Fahrten zur Arbeit werden seitdem mit 38 statt 30 Cent je einfachem Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt - in der Lohnsteuerermäßigung wird der neue Satz aber nur dann angewendet, wenn ein neuer Antrag vorliegt.
Wichtig zu wissen: Wer sich Freibeträge in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lässt, ist in dem entsprechenden Jahr dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
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