Wenn bei einem gemeinsamen Sorgerecht ein Elternteil an „seinen“ Tagen verhindert ist, etwa weil es arbeiten muss, ist es ihm zumutbar, dennoch für die Betreuung seiner Kinder zu sorgen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az: 9 UF 744/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte eine Mutter in einer Scheidungsvereinbarung mit dem Vater der gemeinsamen zwei Kinder festgelegt, dass sie sich etwa zu zwei Drittel bei der Mutter und die übrige Zeit beim Vater aufhalten. Der Umgang des Vaters mit den Kindern sollte flexibel nach Absprache erfolgen.
Starre Regelung lehnte der Vater ab: Nicht mit Job vereinbar
Sechs Jahre später beantragte die Mutter, den Umgang gerichtlich genauer zu regeln. Er solle 14-tägig jeweils von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn stattfinden, außerdem an zwei Tagen nach flexibler Absprache. Das lehnte der Vater ab. Eine starre Regelung sei für ihn nicht möglich. Die Mutter sei aufgrund ihrer Teilzeit flexibel und könne mehr betreuen.
Mit dieser Sicht hatte der Vater vor Gericht keinen Erfolg. Er argumentierte, er könne lediglich einmal im Monat drei Tage im Block freinehmen. Sein Arbeitgeber habe es abgelehnt, ihm zweimal im Monat fünf Tage am Stück freizugeben. Eine Fremdbetreuung der Kinder während der Umgangszeiten sei widersinnig.
Die Beschwerde des Vaters blieb erfolglos. Für das Gericht fordere er von der Mutter mehr Flexibilität ein, als er selbst bereit oder in der Lage sei aufzubringen. Insbesondere bei einem gemeinsamen Sorgerecht diene der Umgang nicht nur dazu, Kontakt und Bindung des Kindes zu seinen Eltern zu pflegen, sondern auch dazu, die Betreuung der Kinder aufzuteilen. Der hauptbetreuende Elternteil solle entlastet werden.
Daher sei es dem Vater auch zuzumuten, die Kinder während des Umgangs in Einzelfällen fremdbetreuen zu lassen. Schließlich müsse auch die Mutter gelegentlich Fremdbetreuung in Anspruch nehmen. Er habe aber weiterhin die Möglichkeit der Absprache mit der Mutter und einem Tausch des Umgangswochenendes. Die Kinder seien bereits 11 und 14 Jahre alt und benötigten keine lückenlose Anwesenheit einer Betreuungsperson.
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