Normalerweise werden bei einer Scheidung die während der Ehe entstandenen Rentenansprüche zwischen den Partnern gerecht aufgeteilt - unabhängig davon, wer wie viel gearbeitet hat. Doch es gibt eine Ausnahme. Auf einen Fall wegen „grober Unbilligkeit“ - wie es im Juristendeutsch heißt - weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Danach hat ein Mann, der seine Frau schwer misshandelt hat und nicht erwerbstätig war, bei der Scheidung keinen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. So hat es das Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 11 UF 222/24) entschieden.
Im konkreten Fall trennte sich ein Ehepaar mit gemeinsamem Sohn. Im folgenden Scheidungsverfahren wurde dann der Versorgungsausgleich zulasten der Frau durchgeführt, da nur sie Rentenansprüche hatte. Sie legte Beschwerde ein und beantragte dessen Ausschluss wegen grober Unbilligkeit: Ihr Ex-Mann habe nie gearbeitet, sei drogenabhängig, gewalttätig und mehrfach vorbestraft. Zudem habe er sie so schwer misshandelt, dass sie auf einem Auge erblindet sei.
Das Gericht gab ihr Recht: Angesichts der schweren Körperverletzung, langer Trennungszeit, der fehlenden Erwerbstätigkeit des Mannes und unterlassenen Unterhaltszahlungen sei der Versorgungsausgleich unzumutbar und daher auszuschließen. Anderenfalls würde der Mann von dem Versorgungsanrecht der Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren.
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