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Veröffentlicht am 10.04.2026 00:08

Grillen, Baden, Feiern: Was verträgt sich mit dem Gesetz?

Erlaubt oder nicht? Die Parkordnung oder Hinweisschilder geben die Regeln vor. (Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn)
Erlaubt oder nicht? Die Parkordnung oder Hinweisschilder geben die Regeln vor. (Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn)
Erlaubt oder nicht? Die Parkordnung oder Hinweisschilder geben die Regeln vor. (Foto: Fabian Sommer/dpa/dpa-tmn)

Die ersten warmen Tage des Jahres ziehen die Menschen nach draußen: Parks füllen sich, Seen sind auf einmal belebt, die Lust auf Sonne, Bewegung und Geselligkeit steigt spürbar. Doch was nach unbeschwerter Frühlingsfreude klingt, bewegt sich rechtlich nicht immer im grünen Bereich.

Zwischen Grillduft, Badevergnügen und Picknickdecke lauern mitunter Vorschriften, die vielen Menschen gar nicht bewusst sind. Was also ist erlaubt - und wo können Bußgelder oder sogar Strafanzeigen drohen? 

Zwei Rechtsanwälte geben einen Überblick zu sieben typischen Frühlingsaktivitäten und ihren rechtlichen Fallstricken:

1. Auf einer öffentlichen Wiese, im Park oder am See grillen

Ob das Grillen auf einer öffentlichen Grünfläche, in einem Park oder am Strand erlaubt ist oder nicht, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Und nicht nur das: Auch innerhalb eines Gemeindegebiets kann es für verschiedene öffentliche Flächen unterschiedliche Vorgaben geben. „Etwa wenn einzelne Flächen unter Naturschutz stehen oder besonders brandgefährdet sind“, sagt Rechtsanwältin Charlotte Gaschke, die Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer ist.

„Achten Sie auf Schilder“, rät Gaschke. Wenn das Grillen verboten ist, sollte man das den entsprechenden Hinweisen an den Parkeingängen entnehmen können. „Halten Sie sich darüber hinaus an Ihren gesunden Menschenverstand“, sagt sie. „Nach langer Trockenheit mitten im Kiefernwald zu grillen, ist nicht ratsam.“ 

Gerade in den Sommermonaten ist Grillen in und um Wälder herum meist verboten und beschränkt sich - wenn überhaupt - auf befestigte und zugelassene Grillplätze, sagt auch Rechtsanwalt Henning J. Bahr, der Mitglied im Deutschen Anwaltverein ist. Wer versehentlich einen Brand entfacht, hat schnell ein großes Problem. Fahrlässige Brandstiftung ist mehr als eine Ordnungswidrigkeit, es ist ein Straftatbestand und mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt.

2. In einem See oder Fluss baden

„Nach den Wassergesetzen der Länder fällt das Baden in oberirdischen Gewässern unter den zulässigen Gemeingebrauch“, sagt Charlotte Gaschke. Das Baden oder Schwimmen in einem Fluss oder See kann in Einzelfällen trotzdem verboten sein. Etwa dann, wenn das Gewässer nicht von einer öffentlichen Fläche, die der Allgemeinheit zugänglich ist, sondern nur durch rechtswidriges Betreten eines fremden Grundstücks erreichbar ist.

Auch Gewässer mit einer wirtschaftlichen Bestimmung - etwa ein Fischteich, eine Kiesgrube oder ein Löschwasserbehälter - dürfen Henning J. Bahr zufolge nicht einfach zum Baden oder Schwimmen genutzt werden. Gleiches kann für künstlich angelegte Kanäle gelten sowie für Flüsse oder Kanäle, die als Wasserstraße genutzt werden.

Regelmäßig verboten ist das Baden laut Bahr im Bereich von 100 Metern ober- oder unterhalb von Brücken, im Bereich von Schleusen und Wehren, im Bereich von Fähranlegern und sonstigen Betriebsanlegern.

Überall, wo das Baden und Schwimmen erlaubt ist, gilt der Grundsatz: Es erfolgt auf eigene Gefahr. „Wenn es sich also nicht um einen überwachten Badestrand handelt, sollte man sich vorab über Tiefe und Strömungsverhältnisse des Gewässers informieren“, empfiehlt Charlotte Gaschke.

3. Sich draußen (nackt) sonnen

Sich im Freien - etwa in einer öffentlichen Parkanlage - zu sonnen, kann einem für gewöhnlich niemand verbieten. „Soll das Sonnen allerdings ohne Bekleidung stattfinden, darf man sich üblicherweise nur an dafür ausgewiesenen Orten nackt aufhalten, beispielsweise am FKK-Strand“, sagt Henning J. Bahr. Hier kann man davon ausgehen, dass sich niemand belästigt fühlt. „Wer sich splitterfasernackt im Stadtpark sonnt, riskiert ein Bußgeld, wenn sich andere dadurch belästigt fühlen“, so Bahr. Das kann zwischen 5 und 1.000 Euro liegen. Üblicher sei zunächst aber ein Platzverweis.

Wer sich durch die Nacktheit in der Öffentlichkeit einen Lustgewinn verschafft, überschreitet die Grenze zum Exhibitionismus und macht sich strafbar. Das kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. „Das Strafgesetzbuch bezieht sich hier übrigens ausdrücklich auf exhibitionistische Handlungen durch Männer“, sagt Rechtsanwalt Bahr. „Frauen können in diesem Zusammenhang also nicht belangt werden.“

4. Sich draußen dem Liebesspiel hingeben

Mindestens riskant! Wie der vorherige Punkt bereits zeigt, kann eine sexuelle Aufladung der Nacktheit durchaus zu einem juristischen Problem werden. Outdoor-Sex kann für einen männlichen Partner als exhibitionistische Handlung gewertet und damit wieder strafrechtlich verfolgt werden. „Wobei es außer in Einzelfällen wahrscheinlich an der bewussten und absichtsvollen Entblößung vor unbeteiligten Dritten fehlen dürfte“, sagt Bahr. Dann komme jedoch immer noch die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit infrage.

„Wenn man sich also draußen nicht nur nackt bewegt, sondern auch sexuell vergnügt, sollte man sicherstellen, dass man weder gesehen wird noch anderweitig die Aufmerksamkeit anderer auf sich zieht“, so Bahr. Zudem sollte man sich nicht in der Nähe eines Spielplatzes, einer Schule oder einer Kita befinden. Auf einer einsamen Waldlichtung oder an einem Bergsee müsse man hingegen nicht unbedingt mit Passantinnen und Passanten rechnen, die sich durch das Liebesspiel belästigt fühlen.

5. In der Öffentlichkeit laut Musik hören

„In manchen Bundesländern hat der Landesgesetzgeber ausdrückliche Regelungen zur gegenseitigen Rücksichtnahme in öffentlichen Grünanlagen geschaffen“, sagt Rechtsanwältin Charlotte Gaschke. In Berlin und Hamburg etwa sähen die Gesetze gegenseitige Rücksichtnahme vor, die es verbietet, andere Anlagenbesucher unzumutbar zu stören. Bei lauter Musik können die zuständigen Ordnungsbehörden daher einschreiten.

Doch selbst wenn keine speziellen landesrechtlichen Regelungen gelten, handelt jemand, der laut Musik hört, im Zweifel ordnungswidrig, weil er andere damit vermeidbar belästigt oder sogar deren Gesundheit schädigt. 

„Wann Lärm belästigend wirkt, muss anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden“, sagt Gaschke. Während der Entspannungs- und Ruhezeiten - etwa zur Mittagszeit oder Nachtruhe - ist jedenfalls eher von einer Belästigung auszugehen als zu anderen Zeiten. Charlotte Gaschkes Rat: „Prüfen Sie zunächst einmal selbst kritisch, ob die Musiklautstärke nach den Gegebenheiten wohl noch sozial adäquat sein dürfte.“

6. Sport im Park treiben

„Auch hier bewegen wir uns im Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit“, sagt Henning J. Bahr. „Solange die Aktivität nicht für den spezifischen Ort durch Ortsrecht oder andere Regelungen untersagt ist, liegen die Grenzen der eigenen Freiheit an der Freiheit der anderen.“ Wer beim Yoga, Fußball oder Frisbee also keine anderen Menschen stört oder gefährdet, kann seinen Sport nach Belieben ausleben. 

Charlotte Gaschke rät auch hier, im Zweifel auf die Beschilderung der Grünanlage zu achten. Denn mitunter sind bestimmte Tätigkeiten nur in dafür ausgewiesenen Flächen erlaubt - insbesondere in Ballungsräumen, in denen für die Erholung nur begrenzte Flächen zur Verfügung stehen. 

Zu beachten sind im Wald oder in der freien Landschaft zudem naturschutzrechtliche Ruhezeiten, Brut- und Setzzeiten, räumliche Verbote aufgrund besonderer Gefahren oder schützenswerter Örtlichkeiten, so Rechtsanwalt Bahr. 

7. Auf Bäume oder an Felsen klettern

Sowohl das Sportklettern als auch das Klettern von Kindern auf Bäume unterliegt der allgemeinen Handlungsfreiheit und ist damit grundsätzlich nicht verboten. Allerdings kann es Henning J. Bahr zufolge örtliche Vorschriften geben, die das doch untersagen - zum Beispiel an Naturdenkmälern oder besonders gefährlichen Stellen, etwa wenn Abbruchgefahr droht.

Beim Klettern auf Bäume sollten diese außerdem nicht beschädigt werden, so Charlotte Gaschke. Steht ein Baum unter besonderem Schutz, kann eine Geldbuße drohen.

© dpa-infocom, dpa:260409-930-925539/1


Von dpa
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