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Veröffentlicht am 23.03.2026 00:07

Handynutzung am Arbeitsplatz: Wie viel ist erlaubt?

Das Handy ist am Arbeitsplatz ein leidiges Thema - ganz verbieten darf der Arbeitgeber es aber nur mit gutem Grund. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Das Handy ist am Arbeitsplatz ein leidiges Thema - ganz verbieten darf der Arbeitgeber es aber nur mit gutem Grund. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Das Handy ist am Arbeitsplatz ein leidiges Thema - ganz verbieten darf der Arbeitgeber es aber nur mit gutem Grund. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Kurz mal eine private Nachricht beantworten oder durch Social Media scrollen – was für viele im Alltag selbstverständlich ist, ist am Arbeitsplatz meistens unangebracht. Doch ein komplettes Handyverbot gibt es selten. Wann ist die Grenze bei der Nutzung des Smartphones also überschritten?

„Meistens ist die Handynutzung am Arbeitsplatz gar nicht geregelt“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wer also kurz eine Nachricht oder einen dringenden Anruf beantworten möchte, kann dies in der Regel auch ohne Probleme machen. Dabei sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass die Nutzung verhältnismäßig und nur kurzzeitig stattfindet.

Für Wichtiges, nicht aber für Unterhaltung

Wird das Handy aber nicht für wichtige Anliegen verwendet, sondern für längere Konversationen, zum Browsen von Social Media oder als sonstiger Zeitvertreib, kann das Konsequenzen haben. Im Grunde stellt das nämlich einen Arbeitspflichtenverstoß dar, so Meyer. Der Arbeitgeber kann dann eine Ermahnung oder sogar eine Abmahnung aussprechen. Ein sofortiger Kündigungsgrund ist das allerdings nicht.

In einzelnen Fällen kann die Nutzung des Handys auch im kompletten Betrieb verboten sein. Das kann etwa vorkommen, wenn es sich um einen Job im Sicherheitsbereich handelt. Hier kann es dann klare Vorgaben geben, ob das Handy generell überhaupt benutzt werden darf, oder ob bestimmte Apps und Programme einfach nicht geöffnet und verwendet werden dürfen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa-infocom, dpa:260322-930-852151/1


Von dpa
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