Heirat im Ausland: Gericht erkennt Namensmesh auch hier an | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 10.02.2026 12:33

Heirat im Ausland: Gericht erkennt Namensmesh auch hier an

Die Kombination beider Nachnamen zu einem neuen Ehenamen wird in einigen Ländern immer beliebter. In Deutschland ist sowas nicht erlaubt, kann aber anerkannt werden. (Foto: Annette Riedl/dpa)
Die Kombination beider Nachnamen zu einem neuen Ehenamen wird in einigen Ländern immer beliebter. In Deutschland ist sowas nicht erlaubt, kann aber anerkannt werden. (Foto: Annette Riedl/dpa)
Die Kombination beider Nachnamen zu einem neuen Ehenamen wird in einigen Ländern immer beliebter. In Deutschland ist sowas nicht erlaubt, kann aber anerkannt werden. (Foto: Annette Riedl/dpa)

Wenn etwa aus den Namen Bauer und Arnheimer der Ehename Bauheim wird oder aus Herrn Meerbusch und Frau Wisam die Eheleute Meersam, spricht man von „gemeshten“ Familiennamen. Diese Verschmelzung der Nachnamen beider Partner wird etwa in Großbritannien oder den USA immer populärer, ist aber in Deutschland nicht erlaubt. 

Allerdings: Eine solche Namensform kann in Deutschland unter bestimmten Bedingungen anerkannt werden. Auf einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz (Az: 2a III 18/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. 

Zweifel des Standesamts über Kombinationsname - kassiert

Im konkreten Fall hatten ein US-Amerikaner und eine deutsch-amerikanische Frau 2023 in New York geheiratet. Ihren gemeinsamen Ehenamen bildeten sie durch eine Silbenkombination aus beiden bisherigen Nachnamen – eine in den USA zulässige Praxis. Das deutsche Standesamt hatte Zweifel an der Anerkennung und legte den Fall dem Familiengericht vor.

Das Gericht stellte klar, dass das Standesamt den gewählten Ehenamen auch für den deutschen Rechtsbereich akzeptieren müsse. Ehepartner dürften das Namensrecht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen besitze oder in dem einer von ihnen lebe.

Ausländisches Recht dürfe nur dann nicht angewendet werden, wenn das Ergebnis offensichtlich gegen grundlegende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung verstoße. Dies sei hier nicht der Fall. Der Familienname sei Teil des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Zudem handele es sich nicht um einen Fantasienamen, sondern um eine nachvollziehbare Kombination der bisherigen Nachnamen, die weiterhin der Identifikation diene.

© dpa-infocom, dpa:260210-930-666810/1


Von dpa
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