Hochzeitsauto von Freunden leihen: Worauf Sie achten sollten | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 11.05.2026 00:07

Hochzeitsauto von Freunden leihen: Worauf Sie achten sollten

„Oh, wie cool“: Für das Hochzeitsgefährt wünschen sich so manche ein extravagantes Mobil. (Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa/dpa-tmn)
„Oh, wie cool“: Für das Hochzeitsgefährt wünschen sich so manche ein extravagantes Mobil. (Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa/dpa-tmn)
„Oh, wie cool“: Für das Hochzeitsgefährt wünschen sich so manche ein extravagantes Mobil. (Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa/dpa-tmn)

Läuten bei Ihnen bald die Hochzeitsglocken? Ja, ist aber stressig? Klar, schließlich bedeutet eine Hochzeitsfeier im Vorfeld meist jede Menge Arbeit und Orga. Und viel Geld verschlingt sie oft leider auch noch.

Gut, dass zumindest das Hochzeitsauto im Geiste schon vorfahren kann. Denn vielleicht hat der Freund von Onkel Daniel einen feinen Oldie. Oder die Cousine vom Trauzeugen borgt ihr schniekes Cabrio. Super, wenn Verwandte, Freunde oder Bekannte so ein Gefährt kostenlos verleihen wollen.

Doch trotz gut gemeinter und gern genommener Geste: Ganz ohne Absicherung und Planung sollte man so was nicht machen. Sonst droht nach dem schönsten Tag vielleicht gleich schon Ärger, wenn der Oldie den Laternenmast vor dem Saal küsst oder der Blumenschmuck Kratzer ins Cabrio macht - und wer zahlt das Blitzerfoto auf dem Weg zur Kirche?

Also, ein paar Tipps fürs Verleihen und Leihen - und die gelten nicht nur für Hochzeitsautos, sondern auch generell.

Unterschied zwischen Verleihen und Vermieten ist klar - oder?

Nur zur Sicherheit: Wer ein Fahrzeug gegen Geld jemandem für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellt, vermietet im rechtlichen Sinn. Wer das kostenlos macht, verleiht.

Ein Verleiher hat zwar weniger Pflichten, so der ADAC. Man könne sich ihm gegenüber nicht darüber beschweren, dass etwa Komfortsachen wie eine Klimaanlage nicht funktionieren. Und der Entleiher kann das Auto zurückfordern, wenn er es braucht.

Das geliehene Auto darf man nur gemäß Vertrag nutzen und nicht etwa selbst an Dritte weitergeben. Der Entleiher trägt, sofern nicht anders vereinbart, während der Leihzeit die Unterhaltungskosten, etwa für den Sprit.

Gefährliche Mängel dürfen nicht verschwiegen werden

Doch auch wer kostenlos verleiht, hat Pflichten - und der Entleiher Rechte, obgleich er etwas kostenlos bekommt. 

Bei einer unentgeltlichen Leihe haftet der Verleiher zwar nur eingeschränkt. Aber er müsse bekannte gefährliche Mängel offenlegen, so Alexander Römer vom ADAC. Er nennt ein Beispiel: „Der Verleiher weiß, dass die Bremsen defekt sind, sagt aber nichts. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann der Entleiher Schadenersatz verlangen.“

Für Schäden, die durch bewusst verschwiegene Gefahren entstehen, muss er haften, auch wenn er das Auto kostenlos verliehen hat. Daher muss der Verleiher das Auto in einem verkehrssicheren Zustand übergeben. 

Auch sollte er dem Fahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) mitgegeben. Ansonsten droht bei einer Verkehrskontrolle eine Geldbuße von zehn Euro. 

Machen wir das doch bitte kurz schriftlich

Für beide Seiten ist es hilfreich, für den Fall der Fälle etwas Schriftliches aufzusetzen, auch wenn es heißt: „Och, das ist ja gar nicht nötig“. 

„Ein Vertrag ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern eine Hilfestellung für beide Seiten“, so Alexander Römer. Denn ein Vertrag regelt Dinge in Bezug auf Haftung, Versicherung des Autos und so weiter. Er kann Streit nach einem Schaden verhindern.

Gerade bei wertvollen Fahrzeugen ist ein Vertrag sehr sinnvoll. Selbst wenn das Auto nur kurz geliehen wird. „Darin kann zum Beispiel geregelt werden, wer bei einem Schaden die Selbstbeteiligung der Vollkasko trägt oder wie mit Bußgeldern und Verkehrsverstößen umgegangen wird“, so Römer. 

Besonders wichtig: Wer kommt für die Kosten auf, falls was kaputtgeht oder ein Unfallschaden eintritt? Letzteres spielt vor allem eine Rolle, wenn neben der vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung keine freiwillige Kasko abgeschlossen wurde, die Schäden am Auto abdecken könnte.

Wer etwas kaputtmacht, zahlt es auch

Vom Grundsatz her haftet der Entleiher für Schäden, die er durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch am Auto verursacht - falls keine Versicherung besteht, die sie abdeckt. So etwas gehört in die Vereinbarung. Entsprechende Musterverträge für das Ausleihen von Autos stellt der ADAC zum Download auf seiner Internetseite bereit.

Die Versicherung sollte Bescheid wissen

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) rät, für solche Leihfälle weitere Personen in den Fahrerkreis einschließen zu lassen - falls das im aktuellen Versicherungsvertrag nicht der Fall ist. Das sei auch einmalig oder für kurze Zeiträume möglich und könne schlimmstenfalls zu einer - geringen - Beitragsanpassung führen, informiert ein GDV-Sprecher. Aber: „Dann ist der Betroffene immer korrekt versichert.“ 

Vereinfacht ausgedrückt läuft es so: Weiß die Versicherung Bescheid, dann besteht der vereinbarte Schutz. Allerdings heißt das auch für alle Fahrer: Kürzungen und Komplettstreichungen in den Kaskoleistungen und Regressforderungen bis zu einer bestimmten Summe (max. 5.000 Euro) in der Kfz-Haftpflichtversicherung können bei grob fahrlässiger, vertragswidriger Handlung erfolgen - etwa bei Alkohol oder Drogen am Steuer.

Wenn man dem Versicherer die Verleihaktionen nicht mitteilt, dann könnte dies der Anbieter im Einzelfall dennoch akzeptieren, etwa weil die Entleihe nur einmalig war - eine Garantie gibt es dafür aber nicht. Ansonsten könnte er auch Kürzungen/Komplettstreichungen in der Kasko vornehmen und Regress bei Kfz-Haftpflichtschäden vornehmen. Daher der Rat, sich auch bei Kurzleihen mit dem Versicherer in Verbindung zu setzen und diesen Punkt zu klären.

Fototermin noch vor dem Fototermin mit den Brautleuten

Schon vor dem Hochzeitseinsatz sollte man eine Probefahrt mit dem Auto machen und sich in die Bedienung einweisen lassen. „Gerade auch bei Oldtimern, die durchaus ein anderes Fahrverhalten zeigen und eventuell schwieriger zu fahren sind“, rät Alexander Römer. Besondere Vorsicht gilt beim Rangieren und Parken: „Hier passieren die meisten Schäden.“

Bei der finalen Übergabe empfiehlt es sich, gerade bei wertvollen Fahrzeugen oder Oldtimern gemeinsam Fotos zu machen oder vorhandene Schäden kurz festzuhalten. So lässt sich später leichter klären, ob ein Schaden bereits vorhanden war oder während der Nutzung entstanden ist.

Braut und Bräutigam ging es nicht schnell genug?

Wenn es Braut und Bräutigam nicht schnell genug gehen konnte und sie mit dem geliehenen Auto geblitzt wurden, gilt: Für Tempoverstöße haftet der Fahrer - und nicht der Halter. Hat der Entleiher falsch geparkt, geht das Ticket dafür grundsätzlich an den Halter. Zahlen sollte freilich, wer es falsch gemacht hat. Daher wie besprochen, vorab klären, wer solche Kosten übernimmt.

Private Vermieter haben andere Pflichten

Wenn nur Spritkosten oder tatsächliche Auslagen erstattet werden und kein Gewinn oder Nutzungsentgelt gezahlt wird, wird das rechtlich meist noch als Leihe angesehen, erläutert Alexander Römer. „Sobald aber mehr als reine Kostenerstattung verlangt wird, spricht vieles für eine Vermietung.“

Wer sein Auto häufiger und an unterschiedliche Personen verleiht, muss das der Versicherung mitteilen - die Police dürfte dann in der Regel teurer werden. Und wer das gegen Bezahlung etwa auf Carsharing-Plattformen macht, wird grundsätzlich zum privaten Vermieter. Da gibt es erweiterte Pflichten und auch das Finanzamt muss Bescheid wissen.

Laut ADAC gibt es zwar eine steuerliche Freigrenze von jährlich 256 Euro - aber wer mehr verdient, muss den ganzen Betrag versteuern, so der Verkehrsclub, der im Zweifel zu einem Steuerberater rät, bevor man sein Fahrzeug - egal ob Auto, Motorrad oder Wohnmobil - privat vermieten will.

Zudem kann auch die Grenze zur gewerblichen Vermietung verschwimmen, wenn man häufiger vermietet. Dann wiederum gelten unter anderem auch andere Anforderungen ans Auto, an Versicherungen, und man braucht einen Gewerbeschein.

© dpa-infocom, dpa:260510-930-62405/1


Von dpa
north