Internetvertrag beim Umzug: So sichern Sie Ihre Rechte | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 26.06.2026 14:39

Internetvertrag beim Umzug: So sichern Sie Ihre Rechte

Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)
Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)
Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern. (Foto: Sina Schuldt/dpa/dpa-tmn)

Wer umzieht, sollte sich von seinem Internetanbieter keinen Neuvertrag aufdrängen lassen und im Zweifel hartnäckig darauf bestehen, den alten Vertrag für DSL, Glasfaser oder Kabel am neuen Wohnort unverändert fortzuführen.

Denn Telekommunikationsanbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Leistung am neuen Wohnsitz bereitzustellen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder sonstige Vertragsinhalte zu ändern, erklärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Als Nachweis für den Umzug genüge eine einfache Meldebescheinigung.

Wenn das Umzugsformular nur hinein in den Neuvertrag führt

Zuletzt hatten die Verbraucherschützer einen Anbieter abgemahnt, dessen Umzugsformular unweigerlich in einem Neuvertrag mit 24 Monaten Laufzeit mündete.

Kundinnen und Kunden hätten mit diesem Formular keine Möglichkeit gehabt, lediglich ihren Umzug zu melden und seien zur Vertragsverlängerung gebracht worden, obwohl sie das nicht wollten. Diese Neuverträge seien dann auch irreführend als „Umzugsauftrag“ oder „gewünschte Vertragsanpassung“ deklariert worden.

Kündigungsrecht, wenn Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann

In diesem Zusammenhang ebenfalls wichtig und gesetzlich fixiert: Wenn der Anbieter die vereinbarten Telekommunikationsleistungen am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens zum Auszugstermin.

Der abgemahnte Anbieter hingegen hatte der Verbraucherzentrale zufolge auf seiner Webseite behauptet, dass Kundinnen und Kunden ab dem Tag des Auszugs mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen könnten. Diese irreführenden Angaben könnten den Verbraucherschützern zufolge dazu führen, dass Kundinnen und Kunden im schlimmsten Fall zwei Monate länger in einem Vertrag blieben, der am neuen Wohnort nicht nutzbar ist.

© dpa-infocom, dpa:260626-930-289633/1


Von dpa
north