Hat ein Flug wegen Personalmangel bei der Gepäckverladung Verspätung, dürfen Passagiere nicht unbedingt Schadenersatz verlangen. Zu wenig Personal könne nämlich ein außergewöhnlicher Umstand sein, der eine Verspätung möglicherweise rechtfertige, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Bei einem Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos kam es zu einer Verspätung von drei Stunden und 49 Minuten. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal für die Gepäckverladung in Köln-Bonn.
Mehrere Passagiere hatten ihre Ansprüche auf Schadenersatz daraufhin an Flightright abgetreten. Das Unternehmen klagte gegen die Fluggesellschaft TAS und machte geltend, dass diese für die Verspätung verantwortlich sei und das auch nicht durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könne.
Nach EU-Recht muss eine Airline bei Verspätungen von mehr als drei Stunden keinen Schadenersatz zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist.
Daher fragte das deutsche Gericht den EuGH, ob ein Mangel an Flughafenpersonal ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein könne, und die Airline daher keinen Schadenersatz zahlen müsste. Ja, entschieden die Richter in Luxemburg nun: Hat der Flughafen zu wenig Personal für die Gepäckverladung, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln.
Ein solcher Umstand liege vor, wenn das Ereignis erstens kein Teil der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft sei und zweitens von ihr nicht beherrscht werden könne, so die Richter am höchsten europäischen Gericht.
Ob das im konkreten Fall so war, muss nun das Landgericht in Köln beurteilen. Der EuGH setzte aber Grenzen: TAS muss unter anderem nachweisen, dass sich der Personalmangel nicht vermeiden ließ und Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Flugverspätung zu verhindern.
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