Kein Lohn für Urlauber, die im Nahen Osten festsitzen | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 10.03.2026 07:47

Kein Lohn für Urlauber, die im Nahen Osten festsitzen

Fehlende Arbeitsleistung: In Katastrophenfällen, die den Arbeitnehmer am Erreichen des Arbeitsortes hindern, besteht kein Anspruch auf Lohn. (Foto: Malin Wunderlich/dpa/dpa-tmn)
Fehlende Arbeitsleistung: In Katastrophenfällen, die den Arbeitnehmer am Erreichen des Arbeitsortes hindern, besteht kein Anspruch auf Lohn. (Foto: Malin Wunderlich/dpa/dpa-tmn)
Fehlende Arbeitsleistung: In Katastrophenfällen, die den Arbeitnehmer am Erreichen des Arbeitsortes hindern, besteht kein Anspruch auf Lohn. (Foto: Malin Wunderlich/dpa/dpa-tmn)

Noch immer sitzen Zehntausende Urlauber im Nahen Osten fest, schätzt der ADAC. Sie alle haben in der Krisenregion Urlaub gemacht oder sie als Drehkreuz für ihre Flugverbindung genutzt. Viele von ihnen können deshalb auch nicht arbeiten, obwohl ihr Urlaub längst vorbei ist. Was gilt hier arbeitsrechtlich?

Grundsätzlich gilt: Ist die Rückreise objektiv nicht möglich – etwa weil kein Flug geht –, liegt ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit vor. Beschäftigte können dann ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Das bedeutet: Für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit entfällt in der Regel die Arbeitspflicht, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Gleichzeitig besteht jedoch grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung, da ohne Arbeitsleistung kein Lohn geschuldet ist. 

Das bedeutet: kein Geld - so lange, bis Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheinen. Gerade wenn es sich um mehrere Wochen handelt, kann das Arbeitnehmer in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Ausgleichszahlungen oder Unterstützung seitens des Staates gibt es nicht. „Wir haben für Katastrophenfälle, die den Arbeitnehmer an dem Erreichen des Arbeitsortes hindern, kein soziales Sicherungssystem“, so Nathalie Oberthür.

© dpa-infocom, dpa:260310-930-794071/1


Von dpa
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