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Veröffentlicht am 23.04.2026 14:57

Kerosinmangel? Bei Flugabsage kann Entschädigung winken

„Flug gestrichen“: Entschädigungsansprüche können in der Regel nur bei Absagen bestehen, die innerhalb von 14 Tagen vor Abflug erfolgen. (Foto: Michael Kappeler/dpa/dpa-tmn)
„Flug gestrichen“: Entschädigungsansprüche können in der Regel nur bei Absagen bestehen, die innerhalb von 14 Tagen vor Abflug erfolgen. (Foto: Michael Kappeler/dpa/dpa-tmn)
„Flug gestrichen“: Entschädigungsansprüche können in der Regel nur bei Absagen bestehen, die innerhalb von 14 Tagen vor Abflug erfolgen. (Foto: Michael Kappeler/dpa/dpa-tmn)

Kerosin wird wegen des Iran-Kriegs knapper und teurer. Flugausfälle können der Verbraucherzentrale Sachsen zufolge damit zunehmen, gerade auf Kurzstrecken innerhalb von Europa. Von Streichungen betroffene Reisende sollten dann ihre Ansprüche auf Entschädigungen nach EU-Recht prüfen lassen.

Sich pauschal auf höhere Gewalt berufen und Entschädigungen damit abwehren, das können Airlines in solchen Fällen laut den Verbraucherschützern längst nicht immer. Finanziell oder logistisch bedingte Engpässe – etwa ein Kerosinmangel – gelten demnach „in der Regel nicht automatisch als außergewöhnliche Umstände“.

Maßgeblich sei, ob die Airline im Einzelfall alles unternommen hat, um den Flug durchzuführen. Sei der Ausfall darauf zurückzuführen, dass keine rechtzeitige Treibstoffbeschaffung organisiert oder zu wenig Reserve eingeplant wurde, könnte eine Entschädigung fällig werden. Die liegt bei 250 bis 600 Euro.

Entscheidend ist auch der Zeitpunkt der Absage: Entschädigungsansprüche kommen nur bei Absagen infrage, die binnen 14 Tagen vor Abflug erfolgen. 

Was man als Passagier bei Flugabsagen nach EU-Regeln unabhängig vom Zeitpunkt und der Begründung immer hat, ist ein Recht auf Ersatzbeförderung (etwa durch Umbuchung) sowie gegebenenfalls auf eine Hotelübernachtung auf Kosten der Airline, falls man am Flughafen festhängt.

So machen Passagiere ihre Rechte geltend

Sind Reisende von Flugproblemen betroffen, sollten sie alle Unterlagen (Buchungsbestätigungen, Mails der Airline, etc.) und Belege für Auslagen (etwa fürs Hotelzimmer) aufheben. Das ist wichtig, um Ansprüche später auch durchsetzen und sich das Geld zurückholen zu können.

Um die Ansprüche geltend zu machen, können Selbsthilfe-Tools von der Verbraucherzentrale oder dem Europäischen Verbraucherzentrum (mit einem Musterbriefgenerator) helfen. Auf der Basis kann man sich direkt an die Airline wenden, das geht oft online.

Blockt die Fluggesellschaft ab, können sich Betroffene in vielen Fällen an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr wenden. Sie prüft den Fall kostenlos juristisch und macht dann gegebenenfalls einen Schlichtungsvorschlag.

Eine weitere Option sind Fluggasthelfer-Portale, die für den Passagier die Auseinandersetzung mit der Airline übernehmen – dafür im Erfolgsfall aber einen Anteil der Entschädigungssumme als Provision einkassieren. 

Bei diesen Dienstleistern empfiehlt das Ratgeberportal Finanztip, auf eine transparente Ausweisung der Kosten zu achten. Gute Anbieter zeichnet laut dem Portal zudem aus, wenn sie neben Entschädigungen auch angefallene Kosten für Hotel, Taxi und Co. für den Passagier zu erstreiten versuchen.

Pauschalreisende können Ansprüche gegen Veranstalter erheben

Hat man eine Flugpauschalreise gebucht, können bei verschobenen Abflügen auch gegenüber dem Veranstalter Ansprüche bestehen – so etwas zählt als Reisemangel und berechtigt dazu, den Reisepreis anteilig zu mindern.

© dpa-infocom, dpa:260423-930-984072/1


Von dpa
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