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Veröffentlicht am 09.04.2025 15:10, aktualisiert am 09.04.2025 15:38

Koalitionäre wollen Vorratsdatenspeicherung wieder einführen

IP-Adressen sind bei bestimmten Delikten oft der einzige Ermittlungsansatz. Das gilt insbesondere für Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen. (Symbolbild) (Foto: Franz-Peter Tschauner/dpa)
IP-Adressen sind bei bestimmten Delikten oft der einzige Ermittlungsansatz. Das gilt insbesondere für Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen. (Symbolbild) (Foto: Franz-Peter Tschauner/dpa)
IP-Adressen sind bei bestimmten Delikten oft der einzige Ermittlungsansatz. Das gilt insbesondere für Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen. (Symbolbild) (Foto: Franz-Peter Tschauner/dpa)

Union und SPD wollen Telekommunikationsanbieter künftig dazu verpflichten, IP-Adressen für mögliche Ermittlungen drei Monate lang zu speichern. Das geht aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD hervor, auf den sich die Verhandler verständigt haben. Wegen rechtlicher Unsicherheiten war die alte Regelung zur Vorratsdatenspeicherung seit 2017 nicht mehr genutzt worden.

Urteil von 2024 berücksichtigt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil vom Frühjahr 2024 festgehalten, dass die EU-Mitgliedstaaten Internetprovidern die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen auferlegen können, unter der Voraussetzung, dass diese strikt getrennt von den dieser Adresse zugeordneten Identitätsdaten gespeichert werden. Zugriff auf die personenbezogenen Daten soll nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Verbrechensbekämpfung erlaubt sein.

Vor allem FDP stand hier auf der Bremse

In Zeiten der Ampel-Regierung hatte Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) für eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen plädiert. Der damalige Justizminister, Marco Buschmann (FDP), hatte sich mit der Begründung quergestellt, es sei nicht akzeptabel, massenhaft Daten unbescholtener Bürgerinnen und Bürger zu sammeln. Er plädierte stattdessen für das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren.

Das Bundeskriminalamt hält dieses Verfahren, bei dem die Speicherung erst bei einem konkreten Verdacht angeordnet werden soll, jedoch für untauglich, beispielsweise um Fälle aufzuklären, in denen es um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs an Kindern geht.

Im Rahmen ihrer begrenzten Zuständigkeit wollen CDU, CSU und SPD der Bundespolizei zur Bekämpfung schwerer Straftaten die sogenannte Quellen-TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) erlauben. Für bestimmte Zwecke sollen die Sicherheitsbehörden zudem, unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und digitaler Souveränität, die automatisierte Datenrecherche und -analyse sowie den nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten, auch mittels Künstlicher Intelligenz, vornehmen können.

© dpa-infocom, dpa:250409-930-428335/2


Von dpa
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