Kreuzfahrt nach Kollision abgesagt: Was Urlaubern zusteht | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 26.10.2026 11:17, aktualisiert am 26.10.2026 11:59

Kreuzfahrt nach Kollision abgesagt: Was Urlaubern zusteht

Die Folgen der Kollision sind deutlich sichtbar: Die „Mein Schiff 3“ muss nach dem Zusammenstoß in Bremerhaven zur Reparatur in die Werft. (Foto: Sina Schuldt/dpa)
Die Folgen der Kollision sind deutlich sichtbar: Die „Mein Schiff 3“ muss nach dem Zusammenstoß in Bremerhaven zur Reparatur in die Werft. (Foto: Sina Schuldt/dpa)
Die Folgen der Kollision sind deutlich sichtbar: Die „Mein Schiff 3“ muss nach dem Zusammenstoß in Bremerhaven zur Reparatur in die Werft. (Foto: Sina Schuldt/dpa)

Die geplante rund dreiwöchige Kreuzfahrt endete ungeplant schon während des Auslaufens: Nach der Kollision der „Mein Schiff 3“ mit Containerschiffen in Bremerhaven hat Tui Cruises die 20-tägige Reise zu den Kanaren abgesagt. Das Schiff muss zur Reparatur in die Werft. 

Für die Passagiere heißt das: deutscher Herbst statt spanischer Sonne. Hat man in so einem Fall das Recht auf eine Ersatzreise? Und was ist mit Schadenersatz? Zwei Rechtsanwälte ordnen ein, was bei solch einer havariebedingten Kreuzfahrtabsage gilt.

Bekommen Urlauber ihr Geld zurück?

Ja. Sagt ein Reiseveranstalter - in dem Fall Tui Cruises - eine Kreuzfahrt gleich zu Beginn ab, hat man Anspruch auf Erstattung des vollständigen Reisepreises, wie der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Kay Rodegra klarstellt. 

Können Reisende eine gleichwertige Ersatzreise zu einem späteren Zeitpunkt verlangen?

Nein, so Rodegra. „Ein Rechtsanspruch auf eine spätere Ersatzreise hat der Reisende nicht, aber der Reiseveranstalter und der Kunde können sich natürlich einvernehmlich darauf verständigen, dass eine Ersatzreise durchgeführt wird.“

Umgekehrt gilt: Bietet der Veranstalter von sich aus eine Ersatzreise an, kann der Kunde ebenfalls ablehnen. „Wenn er diese nicht machen will, hat er bei Absage der ursprünglichen Kreuzfahrt Anspruch auf Erstattung des Reisepreises“, erläutert Rodegra.

Besteht eine Chance auf zusätzlichen Schadenersatz?

Bei einer Vereitelung einer Reise könne der Urlauber Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, so Rodegra. „Dieser Anspruch besteht aber nicht, wenn sich der Reiseveranstalter entlasten kann, quasi ein Verschulden von sich weisen kann.“

Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein Dritter den Grund für den Abbruch verschuldet hat und das für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar, beziehungsweise nicht vermeidbar war oder der Abbruch auf sogenannten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruht. „Es muss bei einer Havarie eines Kreuzfahrtschiffes folglich ermittelt werden, wer die Verantwortung daran trägt“, erklärt Rodegra.

Nach Einschätzung des Reiserechtlers Paul Degott sind die Aussichten der Betroffenen gut. „Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit dürfte zu leisten sein, tendenziell mit 50 Prozent des Reisepreises“, schätzt er.

Starker Wind und stürmisches Wetter seien zwar grundsätzlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, jedoch habe sich das Ereignis nicht bei einem Sturm auf hoher See ereignet, sondern im Hafen, in dem das Kreuzfahrtschiff zunächst sicher am Pier lag. Wenn das Schiff dennoch in den Wind bewegt und damit dem Sturm und den Böen ausgesetzt werde, liege die Verantwortung beim Reiseveranstalter bzw. dessen Kapitän, so der Anwalt schriftlich.

Anspruchsgegner der Reisenden sei ausdrücklich und nur der Reiseveranstalter, in dem Fall also Tui Cruises, so Degott. „Nicht der Kapitän, nicht der Hafen, nicht der Lotse und auch nicht irgendein Schlepperunternehmer.“

Was ist, wenn wegen des Schadens weitere Kreuzfahrten ausfallen?

Ob weitere, später im Jahr geplante Reisen der „Mein Schiff 3“ stattfinden oder infolge der Havarie ebenfalls abgesagt werden müssen, dazu gibt es von Tui Cruises zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Informationen.

Im Fall einer Absage gelten laut Anwalt Rodegra aber dieselben Ansprüche wie bei einem Reiseabbruch. Der Kunde bekomme seinen bezahlten Reisepreis oder seine Anzahlung wieder und habe gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche.

Muss man als Urlauber in einem solchen Fall die Umbuchung auf ein anderes Schiff mit einer anderen Route akzeptieren?

Nein, so Rodegra. „Kommt es zu erheblichen Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen des Reisevertrages, kann der Urlauber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.“

© dpa-infocom, dpa:261026-930-894362/2


Von dpa
north