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Veröffentlicht am 30.05.2025 11:15

Kritik im Internet: Bleibt Arbeitgeber-Bewertung anonym?

Anonym bleibt anonym: Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres die Identität von Kritikern erfahren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Anonym bleibt anonym: Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres die Identität von Kritikern erfahren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Anonym bleibt anonym: Arbeitgeber dürfen nicht ohne Weiteres die Identität von Kritikern erfahren. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Unternehmen können anonyme Kritik auf Arbeitgeberbewertungs-Plattformen nicht ohne Weiteres unterbinden. Das erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von „anwaltauskunft.de“. Anspruch, einen kritischen Beitrag zu löschen, haben Arbeitgeber nur, wenn nachweislich ausgeschlossen werden kann, dass Unternehmen und Bewerter überhaupt Kontakt hatten.

Wer seinem Arbeitgeber auf einer Bewertungs-Plattform Feedback hinterlässt, muss entsprechend nicht fürchten, dass das Unternehmen einfach so den eigenen Namen erfahren kann. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch darauf, dass ein Bewertungsportal die Identität eines anonym auftretenden Rezensenten preisgibt - sofern die Plattform zuvor einen tatsächlichen Kontakt zwischen Bewerter und Unternehmen belegen kann. Das macht ein Urteil des das Oberlandesgerichts (OLG) Dresden (AZ: 4 U 744/24) deutlich.

„Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“

In dem Fall ging es um die Bewertung eines Nutzers auf einem Arbeitgeberbewertungsportal unter der Überschrift „Schlechtester Arbeitgeber aller Zeiten“. Die Arbeitgeberin verlangte von der Plattform die Löschung der Bewertung und wies darauf hin, dass ihr kein Kontakt zu dem Bewertenden bekannt sei. Die Plattform reagierte, indem sie den anonymen Bewerter aufforderte, Nachweise zu erbringen. Dieser übermittelte daraufhin anonymisierte Dokumente wie einen Arbeitsvertrag und Ausbildungsnachweise. Die Plattform leitete diese Informationen an die Beschwerdeführerin weiter.

Das Unternehmen hielt dies für unzureichend. Es verlangte die Offenlegung der Identität des Kritikers, um den behaupteten Kontakt überprüfen zu können. Die Plattform weigerte sich jedoch, personenbezogene Daten herauszugeben. Daraufhin klagte das Unternehmen auf Unterlassung und verlangte die Löschung der Bewertung.

Vollständige Identitäts-Offenlegung unzulässig

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Der Plattformbetreiber sei nicht verantwortlich. Zwar treffe ihn eine Prüfungspflicht, wenn eine Bewertung beanstandet werde. Dieser Pflicht sei er hier aber nachgekommen. Das Gericht betonte, dass eine vollständige Offenlegung der Identität des Bewertenden grundsätzlich unzulässig sei.

Die Plattformen müssten lediglich prüfen, ob ein tatsächlicher Kontakt stattgefunden hat und dem bewerteten Unternehmen datenschutzkonforme Informationen zur Verfügung stellen. Die Herausgabe sei nur unter engen Voraussetzungen möglich und müsse richterlich angeordnet werden.

© dpa-infocom, dpa:250530-930-608788/1


Von dpa
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