Verdient ein Unterhaltspflichtiger weniger, weil er nach einer Kündigung den Job wechseln musste, kann sich das auch auf die Höhe des Unterhalts auswirken. Allerdings muss man dann damit rechnen, dass von einem Gericht geprüft wird, ob die Leistungsminderung selbst verschuldet wurde. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 5 UF 44/22) hin.
Im konkreten Fall stritt ein Ehepaar vor Gericht unter anderem um den Trennungsunterhalt. Dort wollte die Frau nicht akzeptieren, dass ihr Ex aufgrund seines geringeren Einkommens bei der neuen Arbeitsstelle weniger zahlen würde. Sie behauptete, ihr Mann habe seine vorherige Stelle nicht schicksalhaft verloren, wie er versicherte. Vielmehr habe er die Kündigung provoziert, indem er den Gesellschafter des Unternehmens massiv beleidigt habe.
Das Gericht sah schon, dass der Einkommensrückgang um rund 2100 Euro netto unterhaltsrechtlich relevant ist. So hatten die Richter dann auch bei der Arbeitgeberkündigung zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige eine sich daraus ergebende Leistungsminderung vielleicht selbst verschuldet habe.
Doch das Gericht konnte in diesem Fall dem Mann den Verlust des vorherigen Arbeitsplatzes nicht vorwerfen. Es konnte nicht feststellen, dass er seine Kündigung verantwortungslos oder leichtfertig herbeigeführt hatte. Der Ehefrau sei es nicht gelungen, den Beweis für diese Behauptung zu erbringen.
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