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Veröffentlicht am 06.01.2025 00:07

Kündigungsfrist: Was, wenn der Chef im Urlaub ist?

Wer kündigen will, sollte sich den Empfang des Kündigungsschreibens im Zweifelsfall bestätigen lassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wer kündigen will, sollte sich den Empfang des Kündigungsschreibens im Zweifelsfall bestätigen lassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Wer kündigen will, sollte sich den Empfang des Kündigungsschreibens im Zweifelsfall bestätigen lassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Sie möchten so schnell wie möglich kündigen, doch Ihre Vorgesetzte ist für mehrere Wochen außer Haus? Keine Sorge: Ihre Kündigung kann auch in deren Abwesenheit wirksam eingereicht werden. Dennoch gibt es wichtige Punkte zu beachten, wenn die persönliche Übergabe nicht möglich ist.

Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt: „Auf jeden Fall reicht es aus, wenn man die unterschriebene Kündigung im Original in den Briefkasten der Firma wirft, auch wenn der Chef abwesend ist.“ Alternativ können Sie das Schreiben bei der Poststelle im Betrieb oder im Sekretariat abgeben.

Im Streitfall: Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer

Falls es zu Streitigkeiten kommt – etwa, wenn der Arbeitgeber behauptet, die Kündigung nie erhalten zu haben – sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Beweispflicht. Das bedeutet laut Meyer: Sie müssen nachweisen können, wann und wo Sie die Kündigung abgegeben haben. Hier zwei Tipps:

  • Zeugen mitnehmen: Lassen Sie jemanden – etwa einen Freund oder Familienmitglied – beobachten, wie Sie die Kündigung einwerfen oder abgeben.
  • Bestätigung einholen: Geben Sie die Kündigung bei einer Poststelle oder im Sekretariat ab und lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen.

Übrigens: Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist in Deutschland nicht rechtsgültig. Die sogenannte „strenge Schriftform“ ist in jedem Fall einzuhalten: Das Original mit Ihrer Unterschrift muss beim Arbeitgeber eingehen. Zwar existiert die Möglichkeit, eine Kündigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen, doch diese ist in der Praxis laut Meyer kaum verbreitet.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa-infocom, dpa:250105-930-335401/1


Von dpa
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