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Veröffentlicht am 31.08.2026 05:35

Mieter müssen Handwerkern schon vor Auszug Zutritt gewähren

Nach der Kündigung einer Mietwohnung: Einen Überblick verschaffen, ist okay. Schon mit den Arbeiten loslegen hingegen nicht.  (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Nach der Kündigung einer Mietwohnung: Einen Überblick verschaffen, ist okay. Schon mit den Arbeiten loslegen hingegen nicht. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Nach der Kündigung einer Mietwohnung: Einen Überblick verschaffen, ist okay. Schon mit den Arbeiten loslegen hingegen nicht. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)

Mietwohnung gekündigt? Wenn Vermieter die Immobilie nach dem Auszug renovieren wollen, fragen sich manche Mietparteien, ob sie innerhalb der dreimonatigen Kündigungszeit schon Handwerksfirmen in die Wohnung lassen müssen - zum Beispiel, damit diese sich ein Bild von den anstehenden Reparaturen oder Sanierungen machen können.

Die Antwort lautet: grundsätzlich schon. „Der Vermieter oder die Vermieterin darf sich bereits während der Kündigungsfrist auf die Zeit nach dem Auszug vorbereiten“, sagt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. 

Nicht für alles und bitte auch mit genug Vorwarnung

Dazu gehöre es für Mieterinnen und Mieter auch, Handwerkern oder Sachverständigen Zutritt zu ermöglichen, damit diese den Umfang notwendiger Renovierungs-, Sanierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen feststellen und Angebote erstellen können.

„Voraussetzung ist hier ein berechtigter Anlass sowie eine rechtzeitige Ankündigung“, so Storm. Eine gesetzliche Vorgabe für die Ankündigung gibt es nicht, in der Praxis werden für solche planbaren Termine aber zwei Wochen Vorlauf als angemessen angesehen. Auf berechtigte Belange der Mietpartei ist dabei Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sei diese verpflichtet, die Besichtigung innerhalb angemessener Zeiten zu ermöglichen.

© dpa-infocom, dpa:260831-930-607187/1


Von dpa
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