Parken in einer Halteverbotszone? Nee, das ist grundsätzlich verboten. Bis zu drei Minuten darf man da nur halten, etwa um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen. So weit, so klar. Doch es gibt auch für solche Fälle Einschränkungen oder Ergänzungen - durch Zusatzschilder.
Dann kann etwa das Parken mit Parkschein erlaubt werden. Nur: Die Beschilderung solcher Zonen muss eindeutig sein. Daran ändern auch etwaige bauliche Maßnahmen wie eine Abtrennung von der Straße durch Pflasterung, Einfassungen und Bepflanzungen nichts.
Das zeigt eine Entscheidung (Az.: II ORbs 26/24) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläuterte nähere Einzelheiten.
Die Ereignisse trugen sich in einer Straße zu, in der ein Autofahrer sein Fahrzeug abstellen wollte. Dort gab es eine eingeschränkte Halteverbotszone. Diese wurde mit einem deutlich sichtbaren Verkehrszeichen (290.1) angezeigt. Allerdings gab es auch eine Ausnahme für einen bestimmten Bereich.
Dort erlaubte ein blaues Parkzeichen (Verkehrszeichen 314) mit Richtungspfeil in Fahrtrichtung und dem Zusatzschild „mit Parkschein“ das Parken. Zudem wurde dieser Bereich baulich - durch Pflasterung, Einfassungen und Bepflanzungen vom Rest der Straße abgetrennt. Das Verkehrszeichen stand nicht unmittelbar am Fahrbahnrand, sondern im hinteren Eck der Parkfläche.
Der Mann stellte sein Auto ab - allerdings außerhalb dieser baulich gestalteten Fläche, dafür noch innerhalb der Straße in Längsrichtung am rechten Rand der Fahrbahn. Er besorgte sich einen Parkschein, welchen er gut sichtbar im Auto auslegte. Doch bei einer Kontrolle bekam er wegen verbotswidrigen Parkens ein Knöllchen in Höhe von 25 Euro. Denn laut Auffassung der Stadt war dieser Bereich nicht mehr von der Parkerlaubnis erfasst. Die Sache ging vor Gericht.
In einer ersten Instanz wurde der Falschparker verurteilt. Das zuständige Amtsgericht war der Auffassung, dass der Parkbereich durch das Verkehrszeichen eindeutig nur die baulich abgegrenzte Fläche umfasst. Das resultiere aus der Gestaltung vor Ort und dem zurückversetzten Verkehrszeichen. Der Mann legte dagegen Rechtsbeschwerde ein.
Und die hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Erfolg. Dessen Begründung fußt auf dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz. Das bedeutet vereinfacht gesagt: Die Beschilderung - und bei Verstoß auch die entsprechenden verhängten Sanktionen - müssen ganz klar und unmissverständlich sein.
So könne man zwar einen Richtungspfeil dafür benutzen, den Beginn einer Parkzone auszuweisen. Aber: Dann muss man das Ende auch genauso deutlich mit einem entsprechenden Gegenpfeil markieren. Hier war das nicht der Fall, sondern der intendierte Bereich war den Angaben zufolge nur durch bauliche Elemente – wie eben die eingangs erwähne Pflasterung und Bepflanzung – angedeutet.
Und diese Gestaltung kann in den Augen des Gerichts nicht die rechtlich erforderliche Bestimmtheit der Verkehrsregelung ersetzen. Denn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer muss sich auf eine eindeutige Regelung verlassen können. Und die Straßenverkehrsbehörde ist in der Verantwortung, für eine klare Beschilderung zu sorgen.
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