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Veröffentlicht am 31.07.2026 04:40

Mit dem Elterntaxi zur Schule: Das sollten Sie vorher wissen

Auf mit dem Elterntaxi zur Schule: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Schülerinnen und Schüler nur auf dem direkten Weg. (Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa)
Auf mit dem Elterntaxi zur Schule: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Schülerinnen und Schüler nur auf dem direkten Weg. (Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa)
Auf mit dem Elterntaxi zur Schule: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Schülerinnen und Schüler nur auf dem direkten Weg. (Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa)

Wenn nach den Sommerferien die Schule wieder beginnt, spielt sich vor den Schultoren Jahr für Jahr das gleiche Bild ab: Lange Autoschlangen, hektische Wendemanöver und Kinder, die zwischen parkenden Fahrzeugen aussteigen. Die sogenannten „Elterntaxis“ sind längst fester Bestandteil des morgendlichen Verkehrs. Aus Sorge um die Sicherheit oder aus Zeitgründen bringen viele Eltern ihren Nachwuchs mit dem Auto direkt bis vor den Schuleingang

Doch apropos Sicherheit: Viele Eltern stellen sich entscheidende Fragen dazu erst im Ernstfall. Etwa: Wer haftet bei einem Unfall? Welche Versicherung greift, wenn sich ein Kind auf dem Schulweg verletzt? Und welche Regeln gelten überhaupt beim Bringen und Abholen mit dem Auto? Hier kommt ein Überblick über die wichtigsten rechtlichen und versicherungsrechtlichen Aspekte rund um das Elterntaxi.

Ist mein Kind auf dem Weg zur Schule unfallversichert, wenn ich es mit dem Auto bringe? Und sind es auch alle mitfahrenden Kinder?

„Ja“, sagt Jan Kemperdiek, Rechtsanwalt und Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Schülerinnen und Schüler stehen grundsätzlich auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, wenn sie von ihren Eltern oder anderen Personen mit dem Auto zur Schule gebracht oder abgeholt werden.“ Allerdings greift der Versicherungsschutz nur auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Schule.

Inwiefern bröckelt der Versicherungsschutz durch einen Zwischenstopp?

Wer private Umwege einbaut - zum Beispiel, weil auf dem Weg zur Schule noch der Einkauf erledigt werden muss - verliert für diesen Unterbrechungszeitraum den Versicherungsschutz. „Erst mit der Fortsetzung des direkten Schulwegs lebt der Versicherungsschutz regelmäßig wieder auf“, sagt Jan Kemperdiek.

Sammeln Eltern unterwegs aber lediglich andere Kinder ein, um diese ebenfalls mit zur Schule zu nehmen, liegt eine Fahrgemeinschaft vor. Dann gilt der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf diesem Weg laut Kemperdiek weiterhin für alle Insassen. 

Wer ist dafür verantwortlich, mitfahrende Kinder entsprechend zu sichern?

Grundsätzlich ist die Fahrerin oder der Fahrer dafür verantwortlich, mitfahrende Kinder nach den gesetzlichen Vorgaben zu sichern, teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit. Hierzu gehöre die Einhaltung der Gurtpflicht sowie die korrekte Verwendung eines Kindersitzes oder einer Sitzerhöhung, sofern das Alter oder die Größe das erfordern.

„Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 1,50 Meter sind, müssen in einem altersgerechten, geeigneten und zugelassenen Kinderrückhaltesystem gesichert werden“, sagt Jan Kemperdiek. Einfache Sitzerhöhungen dürfen dabei laut ADAC in der Regel erst zum Einsatz kommen, sobald das Kind mehr als 22 Kilogramm wiegt und größer als 1,25 Meter ist. Erst ab einer Körpergröße von 1,50 Meter oder ab Vollendung des zwölften Lebensjahres genügt der normale Sicherheitsgurt ohne jegliche Sitzunterstützung.

„Ist ein Kind nicht ordnungsgemäß gesichert, droht dem Fahrer ein Bußgeld“, teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit. Im Schadensfall kann es zudem strafrechtliche Folgen haben und zu einer Mithaftung kommen. 

Inwieweit können Fahrerinnen und Fahrer haftbar gemacht werden, wenn einem mitfahrenden Kind etwas zustößt?

„Wenn die beförderten Kinder durch einen Verkehrsunfall verletzt werden, haftet der Fahrer, falls er den Unfall (mit)verursacht und (mit)verschuldet hat“, teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit. Und zwar auch dann, wenn die Kinder korrekt gesichert waren. Für berechtigte Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche fremder wie eigener Kinder kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung Jan Kemperdiek zufolge auf. Unberechtigte oder überhöhte Forderungen wehrt die Versicherung ab.

Zusätzlich kann gegen den Fahrer oder die Fahrerin ein Strafverfahren etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden, sofern er oder sie den Unfall selbst verursacht oder zumindest mitverursacht hat.

Können Fahrerinnen und Fahrer ihre Haftung einschränken?

Wer fremde Kinder mitnimmt und sich zusätzlich absichern möchte, kann von den Eltern vorab laut Schleswig-Holsteinischer Rechtsanwaltskammer eine Haftungsverzichtserklärung unterschreiben lassen. „Solche Erklärungen sind grundsätzlich wirksam, sofern die Haftung nicht auch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen wird.“ 

Die Bedeutung dieser Erklärungen sei allerdings begrenzt, da die Kfz-Haftpflichtversicherung auch weiterhin bei Personenschäden einspringe. Auch die strafrechtliche Verfolgung des Fahrers oder der Fahrerin bei einem mitverschuldeten Unfall kann auf diese Weise nicht verhindert werden. 

Macht es aus versicherungsrechtlicher Sicht einen Unterschied, ob es zur Schule oder etwa ins Fußballtraining geht?

Ja. „Der Weg zur Schule steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung“, sagt Jan Kemperdiek. Dieser Schutz besteht für den Weg zum Fußballtraining oder anderen Freizeitveranstaltungen nicht. Hier greifen die Kfz-Haftpflichtversicherung und - soweit vorhanden - private Unfallversicherungen oder der Versicherungsschutz des Sportvereins. Gerade die Sportvereine haben laut Schleswig-Holsteinischer Rechtsanwaltskammer oft eine Gruppenunfallversicherung über den Landessportbund oder den Verband, über die die Mitglieder abgesichert sind.

Müssen sich Elterntaxis an die Weisungen der Schule - zum Beispiel zu Verbotszonen - oder der eingesetzten Lotsen halten?

„Verkehrsrechtlich verbindlich sind nur Verkehrszeichen, Halteverbote und Anweisungen der Polizei“, sagt Rechtsanwalt Jan Kemperdiek. Allerdings kann die Schule das Befahren des Schulgeländes einschränken oder ganz verbieten. „Schulische Haltezonen oder Bringzonen im öffentlichen Straßenraum sind zu beachten, soweit sie durch entsprechende Verkehrszeichen angeordnet sind.“

Schülerlotsen seien in erster Linie dafür zuständig, den Fußgängerverkehr zu regeln. Kemperdiek empfiehlt dringend, deren Anweisungen aus Gründen der Verkehrssicherheit immer Folge zu leisten.

© dpa-infocom, dpa:260731-930-464014/1


Von dpa
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