Wer kündigt und das Unternehmen verlässt, möchte das vielleicht direkt dem Team mitteilen. Doch was, wenn der Arbeitgeber verlangt die Kündigung erst einmal geheim zu halten - etwa, damit keine unnötige Unruhe unter den verbleibenden Mitarbeitenden entsteht?
„Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat keinen Anspruch darauf, dass eine Kündigung vertraulich behandelt wird“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Führungskraft kann zwar den Wunsch auf Geheimhaltung äußern, doch die Entscheidung anderen davon zu erzählen, liegt in diesem Fall bei der Person, die gekündigt hat.
Aber: Auch bei einer Eigenkündigung besteht die sogenannte Rücksichtnahmepflicht weiter. Sie soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers wahren. Das Verschweigen einer Kündigung fällt in aller Regel nicht unter diese Rücksichtnahmepflicht.
Es kann aber in seltenen Fällen Ausnahmen geben. Wird das Bekanntwerden der Kündigung dem Unternehmen schaden, kann in einzelnen Situationen die Geheimhaltung bei Aufforderung verpflichtend sein.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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