Wenn beim Meeting nicht alle vor Ort sind, gibt es immer noch die praktische Alternative, die Konferenz über Teams, Zoom oder andere Videochat-Programme abzuhalten. Nicht jeder fühlt sich immer wohl damit, die Kamera einzuschalten - doch je nach Situation kann der Arbeitgeber dazu verpflichten, so Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Nimmt man an einer digitalen Konferenz im Büro oder am Arbeitsplatz teil, kann der Chef das Einschalten der Kamera in der Regel einfordern. Denn generell hat der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht - er kann anordnen, wie die Arbeit auszuführen ist.
Das gilt auch fürs Homeoffice. Doch hier gibt es zwei Ausnahmefälle. Wird eine Videokonferenz aufgezeichnet, wird sie nicht mehr wie eine reguläre Präsenzbesprechung gewertet, erklärt die Fachanwältin. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Einschalten der Kamera darum nicht vorschreiben.
Ein weiterer Sonderfall entsteht, wenn die Kamera einen Einblick in das eigene Privatleben offenbaren würde. Dabei ist es egal, ob es sich um erkennbare Objekte wie etwa Bilder oder sogar um andere Personen im Hintergrund handelt. Gibt es keine Möglichkeit, für einen neutralen Hintergrund zu sorgen, kann der Arbeitgeber das Einschalten auch hier nicht erzwingen. Die meisten Videokonferenz-Programme bieten aber die Option, den Hintergrund unscharf zu schalten oder sogar komplett auszutauschen, weshalb dieses Argument meist irrelevant ist.
Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.
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