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Veröffentlicht am 07.01.2026 15:31

Nach Stromausfall Schule zu: Darf ich mein Kind betreuen?

Eltern stehen bei plötzlichem Stromausfall vor Betreuungsproblemen: Nicht jedes Kind kann unbeaufsichtigt bleiben. (Foto: Guido Kirchner/dpa/dpa-tmn)
Eltern stehen bei plötzlichem Stromausfall vor Betreuungsproblemen: Nicht jedes Kind kann unbeaufsichtigt bleiben. (Foto: Guido Kirchner/dpa/dpa-tmn)
Eltern stehen bei plötzlichem Stromausfall vor Betreuungsproblemen: Nicht jedes Kind kann unbeaufsichtigt bleiben. (Foto: Guido Kirchner/dpa/dpa-tmn)

Ein Stromausfall ist ein unvorhersehbares Ereignis. Und bei vorübergehenden und unvorhersehbaren Ereignissen, die nicht vom Arbeitnehmer verursacht sind, gibt es grundsätzlich einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, erklärt Judith Westphal, Justiziarin beim DGB Rechtsschutz. 

Das wird im Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, der im Arbeitsvertrag jedoch ausgeschlossen werden kann. Wer sich nicht sicher ist, wie das im eigenen Betrieb gehandhabt wird, sollte also einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen.

Kurz oder lang - es macht einen Unterschied

Wenn der Ausfall nur wenige Stunden oder einen Tag anhält, gibt es, sofern nicht ausgeschlossen, ohne weitere Probleme auch Gehalt für die spontane Freistellung. Da es nicht ausreichend Zeit gab, um eine potenzielle Alternative zu finden, muss der Arbeitgeber den Anspruch gewähren. Wichtig, so Judith Westphal: Der Arbeitgeber sollte sofort informiert werden und im besten Fall direkt einen Beweis des Ausfalls der Schule erhalten.

Der Anspruch ist allerdings nach ein bis zwei Tagen bei vielen schon erschöpft, so die Justiziarin. Bereits ab dem zweiten Tag müssen die Elternteile probieren, eine alternative Lösung für die Kinderbetreuung zu finden. Das kann etwa mit der Unterstützung durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn passieren, oder durch mögliche Notbetreuungsangebote der Schule selbst oder von anderen Einrichtungen.

Notoption: Urlaub nehmen

Hält die Situation länger an und es findet sich keine Lösung, dann muss eine Alternative für die Arbeit her. Bei manchen Jobs kann das mit einem Wechsel in das Homeoffice funktionieren. Ist das nicht möglich und es findet sich auch keine Option für die Betreuung, dann muss Urlaub beantragt werden, so Westphal. Reguläre Urlaubstage können auch kurzfristig bei der Chefin oder dem Chef beantragt werden. In Absprache kann hier in manchen Fällen auch unbezahlter Sonderurlaub genommen werden.

© dpa-infocom, dpa:260107-930-510218/1


Von dpa
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