Eigentlich war schon alles in trockenen Tüchern. Beinahe. Die Planungen für das künftige Wohngebiet am Klostersteig waren bereits auf den Weg gebracht. Doch ein Grundsatzurteil sorgt nun dafür, dass die Vorgehensweise modifiziert werden muss.
Der Paragraf 13b des Baugesetzbuches sollte den Wohnungsbau auf bis zu 10.000 Quadratmeter großen Flächen erheblich erleichtern, die sich laut zuständigem Ministerium „an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen“. Bis Juli vergangenen Jahres war das gängige Praxis. Doch nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig darf der Paragraf nicht mehr angewendet werden, weil er nach Meinung der Richter nicht mit gültigem Europarecht vereinbar ist.
Das Urteil hatte in Petersaurach, aber auch in vielen anderen Gemeinden in ganz Deutschland für Unsicherheit gesorgt, wie mit bereits begonnenen Planverfahren nach Paragraf 13b und mit daher plötzlich fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen ist. Bürgermeister Herbert Albrecht sprach in der jüngsten Sitzung des Gemeinderates in diesem Kontext von einer „erheblichen Rechtsunsicherheit“.
Nach dem Grundsatzurteil waren Bebauungspläne für kleine Neubaugebiete, die im beschleunigten Genehmigungsverfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt worden waren, unwirksam. Entsprechend formierte sich die Ansbacher Sektion des Bund Naturschutz und drohte mit einer Klage: Die Gemeinde Petersaurach sah auf der Basis des Grundsatzurteils keine andere Lösung, als den bestehenden Bebauungsplan aufzuheben, um einem potenziellen Rechtsstreit zu vermeiden.
Die Lösung sollte mit der Einführung des Paragrafen 215a auf der Hand liegen. Seit dem Jahreswechsel wurde damit geregelt, dass die Gemeinden eine umweltrechtliche Vorprüfung umsetzen. Diplom-Ingenieur Jörg Bierwagen vom Planungsbüro Christofori, der im Gemeinderat den aktuellen Stand für das Baugebiet am Klostersteig vorstellte, nannte den betreffenden Paragrafen eine „Reparaturvorschrift“.
Er bezweifelt wie viele andere Experten auch dessen Rechtsklarheit – auch diese Vorschrift könnte gekippt werden. „Wir wollen nicht mit Paragraf 215a rumexperimentieren“, stellte Bürgermeister Albrecht klar. Zumal die durch die Neubauten erzeugte Flächenversiegelung laut Bierwagen auch bei der Anwendung des Paragrafen 215a eine Hürde wäre.
Wie lautet dann die Lösung, um ein bereits begonnenes Verfahren wie im designierten Baugebiet am Klostersteig retten zu können? Die Verwaltung empfahl dazu, den Wechsel in das gängige „Heilungsverfahren“ einzuleiten. Der bereits erstellte Umweltbericht kann damit seine Gültigkeit behalten, wie Bierwagen erklärte. Sämtliche grundsätzlichen Planungen der 1,55 Hektar großen Fläche bleiben von dem Verfahrenstausch ebenfalls unbehelligt.
So ist auch weiterhin vorgesehen, Dachflächen der Häuser zu mindestens der Hälfte mit PV-Anlagen zu bestücken. Zudem ist angedacht, im nördlichen Teil des Areals einen Waldkindergarten einzurichten.
Davor soll der verbleibende Teil an der bereits bestehenden Straße bebaut werden können. Externe Ausgleichsflächen müssen noch bestimmt werden, führte Bierwagen aus. 2019 war es zu Beginn des Projektes, dessen Pläne schon damals bestanden hatten, zu Protesten gegen das kleine Baugebiet am Ortsrand gekommen. Anwohner befürchteten ein Ende des gewohnten Natur-Paradieses mit Wald, Wiesen und Vogelgezwitscher. Der Bund Naturschutz sprach sich zudem gegen die Flächenversiegelung aus.
Inzwischen ist der größte Ärger verraucht – und die Gemeinderäte machten nun mit einem jeweils einstimmigen Votum den Weg frei für die künftige Besiedelung. Der alte Bebauungsplan ist Geschichte, nach Paragraf 214 wurde er rechtssicher wieder in Kraft gesetzt. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans und nach der Auslegungsfrist kann es weitergehen.
Eingeführt wurde der Paragraf 13b Baugesetzbuch im Jahr 2017, um möglichst schnell Wohnraum für geflüchtete Menschen schaffen zu können. Nachdem die Regelung Ende 2019 ausgelaufen war, erklärte das damalige Bundesinnenministerium im Sommer 2020, das Ziel des Paragrafen sei „angesichts des in vielen Regionen Deutschlands bestehenden Wohnraummangels weiterhin geboten“. Bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatten die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag festgelegt, den Paragraf 13b wieder abzuschaffen.