Schrittweise oder früher aus dem Job aussteigen – möglich ist das mit Altersteilzeit. Damit soll Berufstätigen, die aufs Rentenalter zugehen, oft der Abschied versüßt werden. Worauf Beschäftigte achten sollten – Fragen und Antworten.
Bei der Altersteilzeit reduziert sich die aktuelle Arbeitszeit um die Hälfte. „Das kann theoretisch täglich, wöchentlich oder über mehrere Jahre erfolgen“, sagt Ingo Kleinhenz, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. Wie die reduzierte Arbeitszeit verteilt wird, entscheiden Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam.
Wer regulär beispielsweise 40 Stunden in der Woche arbeitet, arbeitet in der Altersteilzeit 20 Stunden pro Woche. Der oder die Beschäftigte ist entweder halbe Tage oder etwa zweieinhalb Tage die Woche tätig – das ist das sogenannte Gleichverteilungsmodell. Auch eine andere Aufteilung der reduzierten Stundenzahl ist denkbar, das können Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell entscheiden.
Eine andere Variante ist das sogenannte Blockmodell: Es ist zum Beispiel auf sechs Jahre angelegt, wobei Beschäftigte drei Jahre voll arbeiten, aber nur die Hälfte der Bezüge bekommen und die andere Hälfte als Wertguthaben ansparen. In den letzten drei Jahren – in der sogenannten Freistellungsphase - arbeiten Beschäftigte nicht und bekommen in dieser Zeit das Wertguthaben aus den ersten drei Jahren ausgezahlt.
Ansprüche auf Altersteilzeit können in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen verankert sein. „Ist dies nicht der Fall, haben Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit“, so Arbeitsrechtler Meyer. Arbeitgeber können dann auf freiwilliger Basis grünes Licht für einen früheren Ausstieg des oder der Beschäftigten geben.
Ab dem Alter 50plus ist der richtige Zeitpunkt, sich mit dem Thema zu befassen. Vor allem, wenn Beschäftigte ihren Job zunehmend als belastend oder wegen der immer gleichen Routinen als langweilig empfindet. „Besonders für Angehörige von Berufsgruppen, die in ihrem Job körperlich sehr aktiv sind, etwa Handwerker, kann Altersteilzeit sinnvoll sein“, so Ingo Kleinhenz.
„Der oder die Beschäftigte muss mindestens 55 Jahre alt sein“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Arbeitnehmende müssen zudem in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Am Ende der Altersteilzeit steht der Eintritt in die Rente.
Je nach vereinbartem Modell haben Beschäftigte vor Renteneintritt entweder mehr Freizeit oder scheiden früher aus dem Berufsleben aus. Die reduzierte Arbeitszeit geht zwar auch mit einem entsprechend reduzierten Gehalt her – allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Teilzeitgehalt aufzustocken, und zwar um mindestens 20 Prozent des Teilzeitgehalts.
Auch höhere Aufstockungsbeträge möglich, teils kommen Beschäftigte auf bis zu 90 Prozent ihrer ursprünglichen Bezüge. Wichtig: „Der Arbeitgeber muss den Aufstockungsbetrag aber nur sechs Jahre lang zahlen, selbst wenn die Altersteilzeit länger dauern sollte“, so Kleinhenz.
Auf den Aufstockungsbetrag fallen für Beschäftigte weder Lohnsteuer noch Beiträge für Sozialabgaben an. Und auch Rentenbeiträge müssen Arbeitgeber dem Rechtsberater zufolge für den jeweiligen Beschäftigten aufstocken. Dadurch fallen Renteneinbußen durch die Altersteilzeit deutlich geringer aus.
Beschäftigte haben durch die Teilzeittätigkeit aber dennoch deutliche Einbußen beim Gehalt. Auch Sonderzahlungen, etwa das Weihnachtsgeld, gewährt der Arbeitgeber zumeist nur anteilig. Und die Rentenansprüche verringern sich. „Auch Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld sind durch die Altersteilzeit deutlich niedriger“, sagt Kleinhenz.
„In der Regel ist das nicht vorgesehen“, sagt Anwalt Meyer. Beschäftigte können allenfalls einvernehmlich mit der Arbeitgeberseite die Altersteilzeit abbrechen oder rückgängig machen.
„Wer halbtags oder mit reduzierter Wochenstundenzahl arbeitet, kann wie andere Beschäftigte auch eine Kündigung bekommen, etwa eine verhaltensbedingte Kündigung“, so Arbeitsrechtler Meyer. Im Blockmodell können Arbeitgeber Beschäftigten ordentlich in der Regel nur in der Arbeitsphase, aber nicht in der Freistellungsphase kündigen. Ein bereits vorhandenes Wertguthaben verfällt nicht. Beschäftigte können es sich dem Fachanwalt zufolge etwa auszahlen lassen.
Zwar fallen auf den Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber leistet, keine Steuern an. Allerdings unterliegt er dem sogenannten Progressionsvorbehalt und gehört zu den Einnahmen, an denen der Fiskus den jeweiligen Steuersatz bemisst. „Das kann dazu führen, dass durch den steuerfreien Aufstockungsbetrag auf die übrigen Einnahmen höhere Steuern anfallen“, so Kleinhenz.
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