Roller-Unfall nach Fahrt über gelbe Ampel: Wer haftet? | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 16.05.2025 00:07

Roller-Unfall nach Fahrt über gelbe Ampel: Wer haftet?

Idylle und Freiheit auf dem Motorroller? Mag sein, aber auf dem Zweirad kann es auch plötzlich sehr gefährlich werden. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn)
Idylle und Freiheit auf dem Motorroller? Mag sein, aber auf dem Zweirad kann es auch plötzlich sehr gefährlich werden. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn)
Idylle und Freiheit auf dem Motorroller? Mag sein, aber auf dem Zweirad kann es auch plötzlich sehr gefährlich werden. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn)

Zeigt die Verkehrsampel Gelb, hat man generell eine Wartepflicht. Es gilt laut Gesetz (Paragraf 37 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung StVO): Es muss vor einer Kreuzung an der Haltung auf das nächste Zeichen gewartet werden. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme.

Denn: Kann dieses Warten nur mit Eigengefährdung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs gelingen, darf man ausnahmsweise auch bei Gelb fahren. Das zeigt ein Fall (Az.: 7 U 10/25), über den das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zu entscheiden hatte.

Die Ampel wird gelb, doch die Rollerfahrerin hält nicht

Wie der ADAC berichtet, ging es dabei um eine Rollerfahrerin, die auf einer vorfahrtsberechtigten Straße gefahren war. Dort galt Tempo 70. Im weiteren Verlauf – etwa 20 Meter vor einer Kreuzung - befand sich auch eine Ampel für Fußgänger, an welcher per Knopfdruck Grünlicht angefordert werden kann. Dies geschah und die Rollerfahrerin passierte die Ampel – bereits bei Gelblicht.

Zur gleichen Zeit startete an der besagten Kreuzung ein an sich wartepflichtiger Autofahrer. Die Rollerfahrerin und das Auto stießen zusammen, wobei sich die Rollerfahrerin schwer verletzte. Im Nachgang forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Versicherung des Unfallgegners. 

Doch diese verweigerte eine volle Zahlung mit dem Verweis auf eine Mitschuld, die sie ins Feld führte. In Bezug auf den Paragrafen 37 der StVO fordere Gelblicht dazu auf, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten.

So reagierte das Gericht auf das Fahren bei „Dunkelgelb“

Den Streit ging vor Gericht. Das OLG Schleswig sah am Ende die Alleinschuld beim eingebogenem Autofahrer. Vereinfacht ausgedrückt sagte es: Ja, Gelblicht an der Ampel zeigt an, dass an der Haltelinie auf das nächste Zeichen zu warten ist. Aber: Das kann im Einzelfall schwierig bis gefährlich werden. Etwa dann, wenn man bei Gelb nicht mehr ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden dort anhalten kann.

Denn speziell bei einem Motorroller kann das durch eine Vollbremsung passieren. Daher bestand zumindest in der ersten Gelbphase keine Pflicht zu einer Vollbremsung und die Frau durfte so auch bei Gelb über die Ampel fahren.

Der Wartepflichtige musste halten, er hatte die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt. Verletzt er diese – wie geschehen – haftet er in der Regel allein. Die Versicherung musste voll zahlen.

Die Krux in diesem Fall war zudem, dass selbst ein Gelblichtverstoß an der Fußgängerbedarfsampel keinen unmittelbaren Zusammenhang eröffnet hätte. Denn die Ampel galt nur für den Schutz der über die Straße gehende Fußgänger. Sie regelte nicht den dahinter liegenden Kreuzungsbereich.

© dpa-infocom, dpa:250515-930-549937/1


Von dpa
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