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Veröffentlicht am 01.11.2024 00:03

Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft

Hier können Vornamen und Geschlechtseinträge geändert werden: im Standesamt. (Symbolbild) (Foto: Jens Kalaene/dpa)
Hier können Vornamen und Geschlechtseinträge geändert werden: im Standesamt. (Symbolbild) (Foto: Jens Kalaene/dpa)
Hier können Vornamen und Geschlechtseinträge geändert werden: im Standesamt. (Symbolbild) (Foto: Jens Kalaene/dpa)

Ein neues Gesetz erleichtert es Menschen, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern zu lassen. Seit heute ist das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz in Kraft, das die Ampel-Koalition begleitet von vielen Diskussionen durchgesetzt hatte. Um den Geschlechtseintrag auf weiblich, männlich, divers zu ändern oder auch einen Verzicht anzugeben, reicht nun eine Erklärung beim Standesamt.

„Ein ganz besonderer Tag für alle transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Menschen“, teilte Bundesgleichstellungsministerin Lisa Paus (Grüne) dazu mit. „Mit dem Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes wird die einfache Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen jetzt endlich Realität.“ 

Der Queer-Beauftragte der Bundesregierung, Sven Lehmann (Grüne), sagte: „Deutschland reiht sich damit ein in die Gruppe der Länder weltweit, die Menschen eine Korrektur ihres Geschlechtseintrags und Vornamens ermöglichen, ohne sie zu pathologisieren.“ Ähnliche Regelungen gebe es bereits in 16 Staaten, etwa in Argentinien, Neuseeland, Irland und der Schweiz. 

Anmeldung drei Monate vorher

Mit dem zuvor geltenden umstrittenen Transsexuellengesetz war für Betroffene über 40 Jahre lang eine langwierige und kostspielige Prozedur mit Gutachten und Gerichtsbeschlüssen verbunden. Nun reicht eine Anmeldung beim Standesamt, nach drei Monaten kann die Erklärung abgegeben werden und die Änderung erfolgen – seit August ist die Anmeldung möglich. Die dreimonatige Wartefrist dient dem Familienministerium zufolge unter anderem als Bedenkzeit für die Person. 

Der Geschlechts- und Vornamenseintrag kann frühestens nach zwölf Monaten erneut geändert werden. Auch für Minderjährige ist eine Änderung unter gewissen Voraussetzungen wie etwa dem Einverständnis der Eltern möglich.

© dpa-infocom, dpa:241031-930-275981/1


Von dpa
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