Ein Hausverwalter wird für seine Tätigkeiten in der Regel pauschal von der Eigentümergemeinschaft entlohnt. Doch nicht immer sind alle Leistungen inklusive. Für manchen Aufwand möchte der Verwalter deswegen eine Sondervergütung haben.
Dann sollte eine entsprechende Vereinbarung aber genau festschreiben, für welche Tätigkeiten das gilt. Auf eine entsprechende Entscheidung (Az.: 31 C 389/21) des Amtsgerichts Buxtehude verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In dem konkreten Fall stritten sich Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über einige der in Rechnung gestellten Zusatzleistungen. Die Gemeinschaft, die bereits bezahlt hatte, forderte einen Teil der Sondervergütungen zurück. Zurecht, so das Gericht.
Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Grundvergütung des Verwalters auch noch weitere Vergütungen für Sonderleistungen vereinbart würden. Dazu müsse vertraglich aber genau geklärt sein, welche Positionen durch die Grundvergütung abgedeckt werden und welche der Sondervergütung unterliegen.
Diese Anforderung sah das Gericht in dem konkreten Fall nicht als gegeben, weshalb der Verwalter die vereinnahmten Sondergebühren tatsächlich zurückerstatten musste.
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