Steuer-Endspurt: Diese 7 Maßnahmen lohnen sich 2025 noch | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 28.11.2025 00:06

Steuer-Endspurt: Diese 7 Maßnahmen lohnen sich 2025 noch

Kann sich schon frühzeitig lohnen: der Blick auf die anstehende Steuererklärung für 2025. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Kann sich schon frühzeitig lohnen: der Blick auf die anstehende Steuererklärung für 2025. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Kann sich schon frühzeitig lohnen: der Blick auf die anstehende Steuererklärung für 2025. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Das Jahr taumelt auf die Zielgerade zu - und mit ihm die letzte Chance, noch schnell an den richtigen Stellschrauben für die Steuer zu drehen. Während viele bereits gedanklich in den Feiertagen stecken, lohnt sich jetzt noch einmal ein genauer Blick auf mögliche Optimierungen: Welche Ausgaben sind aus steuerlicher Sicht noch vor Jahresende sinnvoll? Wo bietet der Gesetzgeber Gestaltungsspielräume? Und welche Entscheidungen sollten unbedingt vor dem 31. Dezember fallen?

Hier sind sieben praxisnahe Tipps, mit denen Sie 2025 steuerlich noch etwas herausholen können.

1. Berufliche Ausgaben vorziehen

1.230 Euro - so viel Steuerabzug nimmt der Fiskus schon unter dem Jahr automatisch von den Einkünften jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin vor. Die Entlastung durch den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll dazu dienen, die Kosten abzufedern, die Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen - also etwa für den Arbeitsweg, die Arbeit im Homeoffice, Arbeitsmittel, Fort- und Weiterbildungen und so weiter. 

„Doch wer nachweislich höhere berufsbedingte Ausgaben als 1.230 Euro im Jahr hat, kann die tatsächlichen Kosten geltend machen und ist nicht auf den Pauschbetrag beschränkt“, sagt Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Darum kann es sich lohnen, einmal nachzurechnen und beruflich bedingte Anschaffungen gegebenenfalls noch in diesem Jahr zu tätigen, falls der Schwellenwert fast erreicht oder bereits überschritten ist.

Sechs Euro beträgt die Homeofficepauschale für Beschäftigte für jeden Tag, an dem sie von zu Hause aus arbeiten. Für die einfache Wegstrecke des Arbeitswegs gibt es 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent. Reicht das schon aus, um die Marke zu reißen? Dann können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ohnehin geplante Anschaffungen noch in den Dezember vorziehen, um sicher vom steuerlichen Vorteil zu profitieren.

Denkbar für solche beruflichen Anschaffungen sind beispielsweise digitale Wirtschaftsgüter, wie Computer, Laptops, Tablets, Drucker oder Monitore. Der Vorteil dieser Güter laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL): Sie müssen nicht abgeschrieben werden, sondern können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Es sei denn, die berufliche Nutzung des Geräts liegt etwa nur bei 70 Prozent. Dann sind auch die Kosten nur zu 70 Prozent abzugsfähig. 

Sämtliche berufliche Aufwendungen gehören in die „Anlage N“ der Steuererklärung.

2. Handwerker für Dezember beauftragen

Leckt der Wasserhahn schon länger, muss die Heizung repariert oder eine Küche eingebaut werden? Wer für solche Tätigkeiten Handwerker ins Haus holt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen. Maximal 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind bis zu einer Grenze von 1.200 Euro absetzbar. Maschinenkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel bleiben außen vor. Insbesondere, wenn 2026 weitere Handwerkerleistungen geplant sind, die die Grenze reißen können, kann es sich lohnen, zuvor anfallende Arbeiten noch im Dezember erledigen zu lassen - sofern möglich.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit: Das Haus oder die Wohnung muss von Ihnen selbst bewohnt werden, außerdem darf es sich nicht um einen Neubau handeln. Die Rechnung muss zudem unbar, also zum Beispiel per Überweisung, bezahlt werden.

Eingetragen werden die Kosten später in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.

3. Krankheitskosten aufblähen

Medikamente, Krankengymnastik, Zahnbehandlungen oder eine Brille: All das kann Steuerzahlerinnen und Steuerzahler übers Jahr hinweg viel Geld kosten, wenn die Krankenkasse nicht oder nur teilweise dafür aufkommt. Ist die Rechnung für gesundheitlich bedingte Ausgaben ohnehin schon üppig, kann es aber sinnvoll sein, auch weitere, notwendige Anschaffungen noch im Jahr 2025 zu tätigen.

Der Grund: Krankheitskosten können zwar steuerlich geltend gemacht werden. Sie wirken sich aber nur dann aus, wenn sie eine zumutbare finanzielle Belastung überschreiten, die vom individuellen Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Steffen Gall zufolge liegt diese zumutbare Belastung etwa bei einem bis sieben Prozent der Einkünfte. Erst der Betrag über dieser Grenze wirke sich steuermindernd aus.

„Voraussetzung für den Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch der Nachweis der Zwangsläufigkeit dieser Kosten“, sagt David Martens vom BVL. Bei Arznei zum Beispiel muss es sich daher um verschreibungspflichtige Medikamente handeln, präventive Maßnahmen werden nicht gefördert.

Die Aufwendungen werden in die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung eingetragen werden.

4. Für den guten Zweck spenden

Wenn sich das Weihnachtsfest nähert, sind viele Menschen besonders großzügig - und spenden Geld an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen. Das freut nicht nur den Spendenempfänger, sondern kann sich auch für Spenderinnen und Spender auszahlen - denn solche Zuwendungen können von der Steuer abgesetzt werden.

Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr Spenden bis zu einer Höhe von 20 Prozent der eigenen Gesamteinkünfte. Liegt die Spendenhöhe darüber, können überschüssige Beträge in die Folgejahre vorgetragen werden und dort erneut für Steuereinsparungen sorgen.

Für Spendensummen oberhalb von 300 Euro benötigt es ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen. „Für kleinere Beträge darunter reicht ein Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Nachweis“, sagt Tobias Gerauer von der Lohnsteuerhilfe Bayern.

Die Spenden werden in die „Anlage Sonderausgaben“ der Steuererklärung eingetragen.

5. Freistellungsauftrag einrichten

Ob Tagesgeld, ETFs oder Anleihen: Werfen Kapitalanlagen Erträge in Form von Zinsen, Dividenden oder Kupons ab, können diese unter Umständen steuerfrei sein. Denn bis zu einer Höhe von 1.000 Euro müssen einzeln veranlagte Steuerzahler solche Erträge nicht versteuern, für zusammen veranlagte Ehepaare erhöht sich der Sparerpauschbetrag auf 2.000 Euro.

Doch einfach so berücksichtigen Banken und Sparkassen die Freibeträge nicht. Sparerinnen und Sparer müssen vielmehr einen sogenannten Freistellungsauftrag bei ihrem Finanzinstitut stellen, damit nicht automatisch Steuern einbehalten und abgeführt werden. Das funktioniert in der Regel online. „Da oftmals zum Jahresende abgerechnet wird, lohnt es sich jetzt, die hinterlegten Freistellungsaufträge zu überprüfen“ - und sie gegebenenfalls neu zwischen den jeweiligen Instituten aufzuteilen, bei denen Erträge zu erwarten sind, rät Tobias Gerauer.

Wer den Zeitpunkt verpasst, kann sich zu viel gezahlte Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen. Dazu benötigt es später die „Anlage KAP“.

6. Verlustbescheinigung beantragen

Mit einem Wertpapierdepot Gewinne erwirtschaftet, während ein anderes tief in den roten Zahlen steht? Dann lassen sich diese Entwicklungen gleichartiger Kapitalanlagen miteinander verrechnen. Das führt dazu, dass weniger Steuern zu zahlen sind. Sind Gewinne und Verluste bei demselben Finanzinstitut entstanden, verrechnet die jeweilige Bank oder Sparkasse das automatisch. 

Anders sieht es aus, wenn sich die Gewinne und Verluste auf verschiedene Finanzinstitute verteilen. Dann benötigt es Tobias Gerauer zufolge eine sogenannte Verlustbescheinigung, die man mitsamt der Steuererklärung einreichen und so seine Steuerlast verringern kann. Diese kann aber nur bis zum 15. Dezember beim jeweiligen Finanzinstitut beantragt werden. Wer die Verlustbescheinigung nicht rechtzeitig beantragt, verliert den Steuervorteil aber nicht. Der Verlust kann auch in den Folgejahren noch mit möglichen erneuten Gewinnen verrechnet werden.

7. Freiwillige Zahlungen für die Altersvorsorge leisten

Freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Das geht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn sie bis zum 45. Lebensjahr Beiträge für Ausbildungszeiten nachzahlen oder ab dem 50. Lebensjahr mit freiwilligen Zahlungen erwartete Rentenabschläge ausgleichen wollen. Auch die Rürup-Rente oder die Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung lassen sich mit freiwilligen Einzahlungen aufbessern. Wer das noch 2025 macht, kann David Martens zufolge steuerlich profitieren.

Die geleisteten Beiträge können 2025 bis zur Grenze von 29.344 Euro (58.688 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren) vollständig berücksichtigt werden und daher große Steuerersparnisse generieren. Aber Achtung: Die genannten Höchstbeträge umfassen auch die in diesem Jahr gezahlten Pflichtbeiträge, zu denen sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberanteile gehören. Übersteigen diese bereits alleine die Grenze, können freiwillige Beiträge nicht mehr berücksichtigt werden.

Einzutragen sind die Zahlungen in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ der Steuererklärung.

© dpa-infocom, dpa:251127-930-351264/1


Von dpa
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