Streit um Street-Art-Gemälde - Kläger unterliegt auch am BGH | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 25.09.2026 10:21

Streit um Street-Art-Gemälde - Kläger unterliegt auch am BGH

Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)
Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)
Nach dem Willen mehrerer Wohnungseigentümer sollte hier ein Kunstwerk entstehen - doch einer war dagegen. (Archivbild) (Foto: Rolf Vennenbernd/dpa)

Im Streit um Street-Art an einer Hochhaus-Fassade hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Mehrheit der Wohnungseigentümer gestärkt. Diese hatte sich für die Teilnahme an dem Vorhaben ausgesprochen, das zu einem stadtweiten Kunstprojekt in Wuppertal gehört. Ein Eigentümer hingegen hatte dagegen geklagt - und scheiterte nun auch in Karlsruhe in dritter Instanz.

Wann geht eine Umgestaltung zu weit? 

Die anderen Eigentümer hatten 2024 beschlossen, dass die Verwalterin einen Vertrag mit dem für das Projekt verantwortlichen Verein abschließe. Demnach sollte auf die Nordseite des Gebäudes ein großformatiges Gemälde kommen. 

Der Kläger argumentierte unter anderem, dieses gestalte die Wohnanlage grundlegend um, er könne über Jahre keine Klimaanlage an der Fassade anbringen, und es sei ein erhöhtes Aufkommen an Besuchern zu erwarten. Zudem bleibe offen, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde. 

Der BGH wies seine Revision zurück. Eine andere farbliche Gestaltung der Fassade könne mehrheitlich beschlossen werden. Wann ein baulicher Eingriff die äußere Gestalt einer Wohnanlage als Ganzes grundlegend umgestaltet, muss laut dem BGH im Einzelfall geklärt werden. (Az. V ZR 165/25) 

Keine Frage des Geschmacks

Im konkreten Fall werde der Wohnungseigentümer auch nicht in stärkerem Maße beeinträchtigt als andere, entschied der fünfte Zivilsenat. „Insbesondere wird ein Wohnungseigentümer nicht dadurch unbillig benachteiligt, dass ihm ein Fassadengemälde weniger zusagt als anderen.“

© dpa-infocom, dpa:260925-930-740768/2


Von dpa
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