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Veröffentlicht am 07.01.2026 00:07

Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Kosten können Steuer senken

Überfrierende Nässe kann besonders auf dem Fahrrad zur rutschigen Gefahr werden. Wer auf dem Arbeitsweg stürzt, kann unter Umständen steuerlich profitieren. (Foto: Andreas Arnold/dpa-tmn)
Überfrierende Nässe kann besonders auf dem Fahrrad zur rutschigen Gefahr werden. Wer auf dem Arbeitsweg stürzt, kann unter Umständen steuerlich profitieren. (Foto: Andreas Arnold/dpa-tmn)
Überfrierende Nässe kann besonders auf dem Fahrrad zur rutschigen Gefahr werden. Wer auf dem Arbeitsweg stürzt, kann unter Umständen steuerlich profitieren. (Foto: Andreas Arnold/dpa-tmn)

Schnee und Eis auf Straßen oder Radwegen können den Arbeitsweg im Winter zur Rutschpartie machen. Ob mit dem Auto, dem Fahrrad oder zu Fuß: Ein Sturz oder Blechschaden kann schneller passieren als gedacht. 

Neben der Frage nach der Versicherung lohnt sich, wenn etwas passiert ist, auch der Blick auf die Steuer. Denn ein Wegeunfall ist nicht nur ein Fall für die Berufsgenossenschaft, sondern kann auch die Werbungskosten erhöhen und damit die Steuerlast senken.

Unfallkosten als Werbungskosten geltend machen?

Der Grund: Beruflich bedingte Wege gelten als Arbeitswege. Unfälle auf dieser Strecke sind in der Regel gesetzlich unfallversichert - eine Grundvoraussetzung für einen möglichen Steuerabzug. „Kommt es auf diesen Weg zu einem Unfall und dadurch zu einem Schaden, können Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das geht allerdings nur dann, wenn der Schaden nicht etwa von einer Versicherung reguliert worden ist.

Aber welche Positionen erkennt das Finanzamt konkret an? Reparatur- und Abschleppkosten, Gutachter- und Werkstattrechnungen, die Selbstbeteiligung der Kfz-Versicherung, aber auch Arzt- und Fahrtkosten, die direkt mit dem Unfall zusammenhängen. Selbst beschädigte Kleidung oder Arbeitsutensilien können Daniela Karbe-Geßler zufolge angesetzt werden, sofern der Schaden auf dem Arbeitsweg entstanden ist. 

Unfalldokumentation ist für Nachweis unerlässlich

Abziehbar ist aber immer nur die eigene tatsächliche finanzielle Belastung. Kommt also eine Versicherung komplett für den entstandenen Schaden auf, können Geschädigte ihre Unfallkosten nicht mehr als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Werden Kosten nur teilweise ersetzt, ist lediglich der verbleibende Eigenanteil absetzbar.

Eine Nutzungsausfallentschädigung oder Erstattung von Sachschäden gilt dem Bund der Steuerzahler zufolge ebenfalls als Kostenersatz und muss gegengerechnet werden, selbst wenn die Zahlung nicht dieselbe Position betrifft.

Auch Fußgänger und Radfahrer können Kosten ansetzen

Für Fußgänger oder Radfahrer gilt: Auch ohne Auto kann ein Unfall im Schnee Werbungskosten erzeugen, etwa wenn Reparaturen am Rad oder an anderen Sachgegenständen erforderlich werden. Wichtig ist dann die saubere Dokumentation: Unfallbericht, Versicherungsabrechnung, Rechnungen und optional Fotos sollten abgelegt werden. Nur so lässt sich die Eigenbelastung bei Nachfragen des Finanzamts glaubhaft nachweisen.

Ganz unabhängig von Unfällen können für Arbeitswege Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. 38 Cent pro Kilometer des einfachen Weges für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt ab 2026. Berufliche Reisekosten können je gefahrenem Kilometer mit 30 Cent angesetzt werden.

© dpa-infocom, dpa:260106-930-506944/1


Von dpa
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