Fahrerflucht ist ein schweres Delikt im Straßenverkehr - entsprechend empfindliche Strafen können folgen. Wurde dabei ein sogenannter bedeutender Fremdschaden verursacht, ist auch ist ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
Aber kann eine Behörde quasi automatisch auch den Schaden am Carsharing-Auto zum Fremdschaden dazuzählen, mit dem der Unfall verursacht wurde? Das beantwortet ein Beschluss (Az.: 502 Qs 6/26) des Landgerichts (LG) Berlin, auf den der ADAC hinweist.
Im konkreten Fall missachtete der Mieter eines Carsharing-Autos vor der Ausfahrt eines Baumarktes die Vorfahrt einer von links kommenden Autofahrerin - es krachte. Nach dem Unfall hielt der Verursacher nur kurz an - und fuhr dann einfach weiter.
Es folgte eine Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort; im Nachgang wurde der Fahrer auch ermittelt. Der Betroffene äußerte sich dahingehend, dass er keine Erschütterung festgestellt und daher keinen Unfall wahrgenommen habe. Das wertete man später aber als Schutzbehauptung.
Im Rahmen des Strafverfahrens wurde zudem beantragt, dem Verursacher die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Dem wurde stattgegeben, aber der Fahrer setzte sich dagegen zur Wehr. Sein Argument: Die Grenze zum bedeutenden Schaden sei hier nicht erreicht worden.
Damit kam er vor dem LG Berlin durch, es gab dem Fahrer recht: In dem Zusammenhang wäre eine Fahrerlaubnisentziehung nur rechtmäßig, wenn der Täter wusste oder hätte wissen müssen, dass er einen sogenannten bedeutenden Fremdschaden verursacht hatte. Den Grenzwert bezifferte das Gericht auf 1.500 Euro. Ein Personenschaden war nicht eingetreten.
Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze beim Auto der anderen Fahrerin nicht erreicht - hier wurden 1.000 Euro beziffert. Daher wäre ein bedeutender Fremdschaden nur anzunehmen gewesen, wenn man den Schaden am Carsharing -Auto mitrechnen würde.
Doch genau das lehnte das Gericht ab. Ein maßgeblicher Fremdschaden liege nur vor, wenn ein Dritter ein Interesse an der Feststellung des Schadens hätte. Beim Carsharing wäre das nicht der Fall. Hier bestehe kein Bedürfnis an einer Beweissicherung am Unfallort.
Denn der Fahrer ist über das Buchungsprotokoll bekannt, und so lässt sich in der Regel nachvollziehen, wer das Auto wann gefahren hat. Selbst wenn kein Übernahmeprotokoll gemacht wird, ist in der Regel auch der nächste Mieter in der Pflicht Schäden zu melden, sodass der tatsächliche Schädiger ermittelt werden kann.
Das Gericht ordnete die sofortige Rückgabe des vorläufig entzogenen Führerscheins an. Dieser kann jedoch als Ergebnis des Strafverfahrens wegen Fahrerflucht nach § 142 StGB wieder eingezogen werden.
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