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Veröffentlicht am 28.08.2026 04:38

Unterlassene Hilfeleistung? Wer wann und wie eingreifen muss

Kann schon reichen: Wer für Dritte in Not Rettungskräfte ruft, tut seiner Pflicht zur Hilfeleistung oft genüge. (Foto: Robert Günther/dpa-tmn)
Kann schon reichen: Wer für Dritte in Not Rettungskräfte ruft, tut seiner Pflicht zur Hilfeleistung oft genüge. (Foto: Robert Günther/dpa-tmn)
Kann schon reichen: Wer für Dritte in Not Rettungskräfte ruft, tut seiner Pflicht zur Hilfeleistung oft genüge. (Foto: Robert Günther/dpa-tmn)

Eine kurze Unaufmerksamkeit, es knallt, ein Mensch bleibt regungslos am Boden liegen. Plötzlich stehen Sie als Passant vor vielen Fragen: Muss ich jetzt helfen? Was, wenn ich etwas falsch mache? Und: Mache ich mich strafbar, wenn ich einfach weitergehe?

Die Hilfeleistung ist in einer solchen Situation eindeutig nicht nur eine Frage der Moral, sondern auch des Rechts. Wer anderen in einer Notlage nicht hilft, obwohl es ihm oder ihr möglich und zumutbar wäre, kann sich strafbar machen. Das Strafgesetzbuch bezeichnet das als unterlassene Hilfeleistung. Doch was genau ist zu tun - und wo liegen die Grenzen der eigenen Pflicht? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

In welchen Situationen bin ich überhaupt dazu verpflichtet, anderen Hilfe zu leisten?

Das Strafgesetzbuch spricht von Unglücksfällen, allgemeinen Gefahren- oder Notsituationen, in denen Hilfe erforderlich ist. Rechtsanwalt Christian Rode, der auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein ist, ordnet das ein: „Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt“ - zum Beispiel eben ein Unfall. 

Ob es sich bei dem gefährdeten Rechtsgut um das Leben, die Gesundheit, das Eigentum oder die Freiheit eines Dritten handelt, spielt keine Rolle. Nur wenn eine Person die Gefährdung absichtlich und frei verantwortlich herbeigeführt habe, ist man Rode zufolge nicht zur Hilfe verpflichtet.

Eine allgemeine Gefahr meint eine Gefahrenlage für eine unbestimmte Zahl von Personen und Sachen von bedeutendem Wert. Auch hier sind Beobachter zur Hilfe verpflichtet. Gleiches gilt für die allgemeine Not - also eine die Allgemeinheit betreffende Notlage, zum Beispiel durch Naturkatastrophe, Brand, Ausfall der Wasser- oder Stromversorgung sowie Seuchen. 

Rode zufolge soll die Strafnorm dafür sorgen, ein Mindestmaß an Solidarpflichten zu sichern.

Muss ich mich dabei selbst in Gefahr begeben?

Selbstverständlich nicht. Niemand muss für die Hilfeleistung seine eigene Gesundheit gefährden, die Hilfe muss immer zumutbar sein.

Wann liegt eine unterlassene Hilfeleistung konkret vor?

„Eine unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand bewusst nicht handelt, schlicht gar nichts unternimmt, obwohl er könnte“, sagt Leonora Holling, Rechtsanwältin und Schatzmeisterin der Bundesrechtsanwaltskammer. Strafbar ist also das bewusste Nicht-Handeln in einer Gefahren- oder Notsituation.

„Das ist der Fall, wenn man beispielsweise einfach an einer bewusstlosen Person vorbeigeht oder wegschaut und keinerlei Aktivität entfaltet“, sagt Holling. Gleiches gilt etwa bei einem Verkehrsunfall, an dem man einfach vorbeifährt oder wenn man eine erkennbare Notlage ignoriert.

Zusätzliche Hilfe ist allerdings nicht zwingend erforderlich, wenn erkennbar ist, dass bereits Rettungskräfte vor Ort sind oder andere schon ausreichend helfen.

Was passiert, wenn ich selbst nicht weiß, wie ich in einer Situation helfen kann?

Helfer müssten lediglich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten tätig werden. „Ein Arzt muss anders Hilfe leisten als ein medizinischer Laie“, sagt Christian Rode. „Wer nicht weiß, wie ein Luftröhrenschnitt erfolgt, muss ihn auch nicht durchführen.“ Wer sich aber Erste-Hilfe-Maßnahmen zutraut, kann das tun. 

Auch könne ein Bergsteiger am Berg andere Hilfe leisten als ein unerfahrener Wanderer. Und ein Nichtschwimmer könne womöglich keinen Ertrinkenden retten, ein Schwimmer muss es versuchen.

Im Zweifel sollten Passanten zumindest den Notruf wählen, sofern noch keine Rettungskräfte in Sicht sind. Auch das stellt Leonora Holling zufolge bereits eine Hilfeleistung dar. Zudem kann etwa eine Unfallstelle durch Warnblinklicht oder Warndreieck abgesichert werden. Außerdem können Helferinnen und Helfer versuchen, betroffene Personen anzusprechen, sie zu beruhigen und weitere Passanten herbeizurufen. Die Art der Hilfe kann also vielfältig aussehen.

Welche Strafe droht mir bei unterlassener Hilfeleistung?

Das Gesetz sieht dafür bei Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Gut zu wissen: Die Strafe droht nicht nur denjenigen, die Hilfe unterlassen. Auch diejenigen, die Rettungskräfte oder andere Helfer bei der Arbeit behindern, können entsprechend belangt werden. Darauf weist Leonora Holling hin.

Kann ich auch bestraft werden, wenn ich bei der Hilfeleistung etwas falsch gemacht habe?

„In der Regel ist keine Strafe oder Schadenersatzpflicht zu befürchten, wenn man helfen will und dabei einen Fehler gemacht hat“, sagt Leonora Holling. Nur im Ausnahmefall, nämlich wenn eine helfende Person grob vorsätzlich oder fahrlässig handele, kann das der Fall sein - zum Beispiel, wenn sie nicht einmal einfachste Überlegungen angestellt habe. 

Holling zufolge ist das aber nur sehr selten der Fall. „Das deutsche Recht schützt Ersthelfer weitgehend, damit niemand aus Angst vor möglichen Fehlern davon absieht, in einer Notsituation zu helfen.“ Laut Christian Rode berücksichtigt ein Gericht bei der Beurteilung des Verhaltens auch etwa Stress und Unübersichtlichkeit in der konkreten Hilfssituation. Darum gilt: Nicht perfekt zu helfen ist besser, als gar nicht zu helfen.

© dpa-infocom, dpa:260828-930-593819/1


Von dpa
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