Das Verfahren gegen einen 19-Jährigen, der in Burgbernheim seinen Vater erschossen hat, beginnt am Freitag, 29. November, vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Dieses ist für den Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim zuständig.
Pressesprecherin Tina Haase hat am Donnerstag den Termin vor der Jugendkammer bestätigt. „Die Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 2024 gegen den zum Tatzeitpunkt 18-jährigen Sohn des bei einem Jagdausflug getöteten Vaters zugelassen und das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren eröffnet”, erklärte Haase.
Die Hauptverhandlung beginnt am 29. November um 9.30 Uhr im Strafjustizzentrum Nürnberg in der Fürther Straße. Dieser Termin war schon seit längerem im Gespräch. Falls die Kammer an diesem Tag nicht zu einem Urteil kommen sollte, geht es am Dienstag, 3. Dezember, weiter.
Der Beschuldigte soll am 1. Mai 2024 seinen Vater während eines gemeinsamen Jagdausfluges in einem Waldstück bei Burgbernheim mit einem Jagdgewehr getötet und somit einen Totschlag begangen haben. Im Mittelpunkt der Verhandlung wird die Frage nach der Gesundheit des jungen Mannes stehen.
„Die Staatsanwaltschaft geht nach dem Ermittlungsergebnis davon aus, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig war und ein Sicherungsbedürfnis für die Allgemeinheit besteht”, heißt es in der Pressemitteilung der Justiz zu den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft. „Sie strebt in der Hauptverhandlung daher die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.”
Eine solche Unterbringung wäre zeitlich zunächst unbefristet. Der junge Mann könnte erst dann wieder in Freiheit kommen, wenn Ärzte und Richter davon überzeugt sind, dass von ihm keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht. Vater und Sohn waren am 1. Mai zu einem Jagdausflug von ihrem Wohnort Ludwigsburg nach Burgbernheim an der Frankenhöhe gekommen. Ihre Familie hatte dort seit Jahrzehnten ein Jagdrevier gepachtet.
Der damals noch 18-Jährige hatte selbst einen Jagdschein erhalten. Dabei wird kein Attest über die psychische Gesundheit von Waffenträgern verlangt.
Wie viel der 54-Jährige von der psychischen Erkrankung seines Sohnes wusste und damit eine Gefahr für sich, aber auch mögliche Spaziergänger oder Anwohner abschätzen konnte, ist bisher nicht bekannt. Dieser Punkt wird in der Verhandlung eine wichtige Rolle spielen.
Sie ist nach dem Jugendgerichtsgesetz grundsätzlich öffentlich, weil der Beschuldigte zur Zeit der Tat bereits 18 Jahre alt war. Damit ist er kein Jugendlicher mehr, sondern Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. „Es ist aber möglich, dass auf Antrag der Verfahrensbeteiligten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Heranwachsenden die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ganz oder teilweise ausgeschlossen wird”, betonte Pressesprecherin Tina Haase.
Ein solcher Antrag könnte nicht nur vom Anwalt des Beschuldigten kommen. Dazu hätten auch mögliche Nebenkläger das Recht. Als Nebenkläger könnten in dem Verfahren die engsten Angehörigen des getöteten 54-Jährigen, der in Ludwigsburg eine Metzgerei betrieb, auftreten.