Unfallflucht wird in der Regel mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Es gibt aber auch Sonderfälle, bei denen das Verfahren eingestellt wird, wenn das Verschulden gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Das zeigt ein Urteil (Az.: 729 Cs 266 Js 575/22 - 42/22) des Amtsgerichts Dortmund, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Es betrifft eine 92 Jahre alte Autofahrerin, die einen Unfall mit rund 2000 Euro Sachschaden verursachte und den Ort des Geschehens verließ. Es folgte ein Strafbefehl wegen Unfallflucht. Dagegen legte die Frau Widerspruch ein.
Das zuständige Gericht regte laut DAV während des Verfahrens an, dass die Frau auf ihre Fahrerlaubnis verzichten könnte. Zudem war sie bislang nicht verkehrsrechtlich vorbelastet gewesen und der Schaden mit etwa 2000 Euro geringfügig.
Da die Seniorin bereit war, ihren Führerschein abzugeben, bestand in den Augen des Gerichts kein öffentliches Interesse mehr an einer Strafverfolgung. Die Kammer stellte das Verfahren ein.
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