Eine Versicherung kann im Streitfall nicht ohne weiteres Mietwagenkosten kürzen, weil sie auf eine günstigere Schätzgrundlage verweist. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 72 C 89/26) des Amtsgerichts Bad Kissingen, auf die der ADAC hinweist.
Entscheidend ist dem Gericht zufolge vielmehr, ob im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass die gewählte Schätzgrundlage die örtlichen Marktverhältnisse nicht zutreffend abbildet.
In dem Fall ging es um eine Autofahrerin, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall geschädigt wurde. Die Haftungsfrage war unstrittig. So machte sie sowohl den Sachschaden bei der gegnerischen Versicherung als auch Mietwagenkosten geltend. Denn als ihr Wagen repariert wurde, mietete sie für fast zwei Wochen ein Ersatzfahrzeug. Die Kosten beliefen sich auf rund 1.376 Euro. Doch die gegnerische Versicherung erstattete nur rund 716 Euro.
Den Restbetrag wollte die Assekuranz nicht zahlen. Denn die sogenannte Schwacke-Liste wäre als Schätzgrundlage nicht geeignet, da überhöht. Dagegen wollte sie auf Basis des sogenannten Fraunhofer-Mietpreisspiegels kürzen. Die Sache ging vor Gericht. Denn die Anwaltschaft der Frau hielt die Kosten nicht für überhöht, sondern für ortsüblich und angemessen.
Dazu muss man wissen: Kommt es in solchen Fällen zum Streit über die Kosten, kann das Gericht diese schätzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 353/09) können dazu Grundlagen wie die Schwacke-Liste oder auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Aber: Will eine Seite die jeweils zugrundeliegende Liste im Einzelfall angreifen, muss sie konkrete Tatsachen für ihre Zweifel vorlegen.
Vereinfacht gesagt weist der Fraunhofer-Marktpreisspiegel häufig niedrigere Mietwagenpreise aus als die Schwacke-Liste. Als wesentliche Ursache werden in der Fachliteratur die unterschiedlichen Erhebungsmethoden genannt. Welche Liste ein Gericht heranzieht, hängt jedoch immer vom konkreten Einzelfall ab.
Das Gericht hielt letztlich die Schwacke-Liste für tauglich. Es verwies auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es im Rahmen einer Schadensschätzung grundsätzlich zwar zulässig sei, sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel heranzuziehen. Allerdings ist es nicht allein entscheidend, welche Liste im Durchschnitt niedrigere Preise ausweist.
Maßgeblich ist vereinfacht gesagt vielmehr, ob die Versicherung konkrete Tatsachen vortragen kann, nach welchen die herangezogene Schätzgrundlage die örtlichen Marktverhältnisse nicht zutreffend abbildet. Da ihr dieser Nachweis nicht gelang, sprach das Amtsgericht der Autofahrerin auch den restlichen Erstattungsbetrag zu.
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