Bei aller Romantik: Wer denkt an eine Heirat, ohne deren Vor- und Nachteile abzuwägen? Steuerlich kann die Ehe Vorteile haben - aber nicht immer wie erwartet und nicht für alle Paare gleichermaßen. Was Paare vor dem Ja-Wort wissen sollten.
Oft, vor allem bei deutlichen Gehaltsunterschieden. Das Finanzamt veranlagt Ehepaare in der Regel gemeinsam. Die Folge: Die Einkommensteuer sinkt im Vergleich zur Einzelveranlagung. Das nennt sich Ehegattensplitting. Verdienen beide Partner gleich viel, ist das Ehegattensplitting wirkungslos. „Aber je höher das gemeinsame Einkommen und je größer der Gehaltsunterschied, desto mehr Steuern spart das Paar“, erklärt Steuerberaterin Alison Siefert von der Steuerberaterkammer Niedersachsen.
Den größten Vorteil gibt es, wenn nur ein Partner verdient und der andere kein Einkommen hat, sagt Siefert. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro kann der Steuervorteil je nach Gehaltsunterschied bis zu 5.800 Euro betragen.
Der Grund: Jeder Steuerpflichtige hat einen Grundfreibetrag, der 2026 bei 12.348 Euro liegt. Einkommen unterhalb dieser Grenze bleiben steuerfrei. Verheiratete profitieren von einem gemeinsamen - dem doppelten - Freibetrag von 24.696 Euro, auch wenn ein Partner wenig oder nichts verdient.
Nein. Manchmal lohnt sich die getrennte Veranlagung mehr, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das gilt vor allem, wenn ein Partner Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld erhält. Diese Zahlungen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. „Das führt oft zu Steuernachzahlungen“, sagt Karbe-Geßler. In solchen Fällen empfiehlt sich die getrennte Veranlagung. Das Finanzamt muss sie gewähren, wenn einer der Partner sie beantragt.
Sehr viel, selbst bei kleineren Erbschaften. Bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer gelten Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen: 20.000 Euro für unverheiratete Partner, 500.000 Euro für Ehepaare. Erbt ein Ehegatte vom anderen das gemeinsame Familienheim und bewohnt es noch mindestens zehn Jahre, fällt keine Steuer an, selbst wenn es mehr wert ist.
Karbe-Geßler veranschaulicht das mit einem Beispiel: Ein Ehepaar lebt in einem Haus im Wert von 600.000 Euro, das nur einem Ehegatten gehört. Nach dessen Tod wohnt der andere zehn Jahre weiter dort, daher fällt keine Erbschaftsteuer an. Unverheiratet wären für den Hinterbliebenen nur 20.000 Euro steuerfrei - egal, wie lange er im Haus bleibt. Er müsste 174.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen (30 Prozent von 580.000 Euro).
Durch einen kleinen Steuervorteil: Jeder Steuerzahler hat einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr zur Verfügung. Ehepaare erhalten bei gemeinsamer Veranlagung zusammen 2.000 Euro. „Auch wenn nur ein Partner Kapitalerträge erzielt, wird der volle Pauschbetrag von 2.000 Euro angerechnet“, erklärt Siefert.
Unter dem Strich: nichts. Ehepaare können zwar zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassen-Kombinationen wählen, was sich auf das monatliche Netto-Gehalt auswirkt. „Aber die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer“, sagt Karbe-Geßler. Der Steuerbescheid zeigt die tatsächlich fällige Einkommensteuer - und die ist am Ende des Jahres bei allen Kombinationen immer gleich. Verschiedene Kombinationen können darum lediglich zu Steuernachzahlungen oder -erstattungen führen, wenn sie für die Einkommensverhältnisse unpassend gewählt sind:
Tipp: Bei der Kombination IV/IV ist die Steuererklärung freiwillig, doch wer darauf verzichtet, verschenkt oft Geld. Für Kombinationen III/V und IV/IV mit Faktor ist eine Steuererklärung hingegen Pflicht. Wer sie nicht abgibt, riskiert Konsequenzen: von Verspätungszuschlägen über Zwangsgelder bis hin zu Steuerschätzungen und Strafverfahren.
Ja: die gesamtschuldnerische Haftung. Zusammen veranlagte Ehegatten haften gemeinsam für die Steuerschuld. „Die Steuern werden in einem Bescheid für beide festgesetzt, und es kann auch gegen beide vollstreckt werden“, sagt Siefert. Wer das vermeiden will, muss die Aufteilung der Steuerschuld beantragen. Dann vollstreckt das Finanzamt Schulden nur bei dem Ehegatten, der sie verursacht hat.
Für eine kirchliche Trauung mag es viele Gründe geben, Steuervorteile gehören nicht dazu. Die gibt es nur für standesamtliche Ehen. Das genaue Datum spielt jedoch keine Rolle: Alle Steuervorteile gelten ab dem Jahr der Eheschließung. Selbst wer erst am 31. Dezember heiratet, wird für das gesamte Jahr gemeinsam veranlagt.
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