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Veröffentlicht am 04.12.2023 07:49

vzbv: Internet-Konzerne tricksen trotz Verbots weiter

Seit August 2023 ist es Anbietern von sehr großen Online-Plattformen verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch Designtricks auszunutzen - beispielsweise über die Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege. (Foto: Uli Deck/dpa)
Seit August 2023 ist es Anbietern von sehr großen Online-Plattformen verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch Designtricks auszunutzen - beispielsweise über die Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege. (Foto: Uli Deck/dpa)
Seit August 2023 ist es Anbietern von sehr großen Online-Plattformen verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch Designtricks auszunutzen - beispielsweise über die Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege. (Foto: Uli Deck/dpa)

Große Internetkonzerne aus den USA und China kommen auch hundert Tage nach dem Inkrafttreten des europäischen Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) nicht den neuen rechtlichen Verpflichtungen nach. Das geht aus einer Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) hervor, die am Montag in Berlin veröffentlicht wurde. So nutzen Amazon, Booking.com, Google Shopping und YouTube noch immer illegale Design-Tricks („Dark Patterns“), um Verbraucherinnen und Verbraucher in eine bestimmte Richtung zu lenken.

Seit August 2023 ist es Anbietern von sehr großen Online-Plattformen verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch Designtricks auszunutzen - beispielsweise über die Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege. „Die Menschen fühlen sich von Designtricks auf Online-Plattformen manipuliert, verwirrt oder ausgetrickst“, sagte Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Beharrlichkeit Unternehmen die geltenden Gesetze missachten oder nur halbherzig umsetzen.“

Auch bei der Transparenz von Werbekriterien entdeckten die Verbraucherschützer gravierende Mängel. Große Online-Plattformen seien verpflichtet, nachvollziehbar und leicht zugänglich darüber zu informieren, nach welchen Kriterien Werbungen ausgespielt werden, erklärte der vzbv. Diese Informationen müssten direkt über einen Klick auf die Werbung abgerufen werden können. „Keiner der untersuchten Anbieter ist dieser Verpflichtung bislang nachgekommen.“ Der Verband hatte die Werbeeinblendungen Instagram aus dem Meta-Konzern, Snapchat, TikTok und X/Twitter untersucht. Immerhin hätten alle bis auf Snapchat die Anzeigen-Inhalte als Werbung gekennzeichnet und den jeweiligen Werbetreibenden namentlich ausgewiesen.

Kontaktmöglichkeit „eher schwer zugänglich“

Nicht zufrieden sind die Verbraucherschützer auch mit der Art und Weise, wie die großen Internet-Player das „Kleingedruckte“ präsentieren. Nach dem DSA müssen die Anbieter beispielsweise ihre Kontaktinformationen gut auffindbar präsentieren und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) transparent machen. Beim App-Store von Apple sowie bei Facebook und TikTok sei mittlerweile zwar eine Kontaktmöglichkeit auffindbar. Diese ist aus Sicht der Verbraucherschützer jedoch „eher schwer zugänglich“.

Auch die AGB seien teilweise nur schwer auffindbar und enthielten nicht immer alle Pflichtinformationen, beispielsweise zu internen Beschwerdesystemen, bemängelte der Verband. Untersucht wurden die AGB der Webseiten von Booking.com und der Google-Suche sowie der Apps von TikTok und X/Twitter – zum Teil mit einer Länge von über 50 DIN-A4-Seiten.

© dpa-infocom, dpa:231204-99-172431/3


Von dpa
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