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Veröffentlicht am 13.06.2024 10:01

Wahlhelfer: Erfrischungsgeld bleibt meist steuerfrei

Für ihren Einsatz bekommen Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld, welches meist steuerfrei vereinnahmt werden kann. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa/dpa-tmn)
Für ihren Einsatz bekommen Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld, welches meist steuerfrei vereinnahmt werden kann. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa/dpa-tmn)
Für ihren Einsatz bekommen Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld, welches meist steuerfrei vereinnahmt werden kann. (Foto: Bernd Weißbrod/dpa/dpa-tmn)

Egal ob Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen: In den Wahlbüros sind am Wahltag immer ehrenamtliche Helferinnen und Helfer vor Ort. Denn ohne sie könnten etwa die vielen Stimmen gar nicht zügig ausgezählt werden. Für ihren Einsatz bekommen die Freiwilligen ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Und dieses kann meist steuerfrei vereinnahmt werden, teilt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mit. 

„Bei diesen Erfrischungsgeldern handelt es sich um eine Aufwandspauschale, die in Höhe von bis zu 250 Euro im Monat steuerfrei ist“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Einzige Voraussetzung: Es muss sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handeln, die nur gelegentlich ausgeübt wird. Das ist als Wahlhelfer in der Regel der Fall.

Grenze eingehalten?

Diese Monatspauschale sei dann auch nicht auf den einzelnen Tag herunterzurechnen, an dem die Wahl tatsächlich stattfindet. Sie kann selbst für diesen einen Tag der Unterstützung in Gänze beansprucht werden. Aber: Finden an einem Tag mehrere Wahlen statt und werden dadurch auch mehrere Erfrischungsgelder ausgezahlt, so sind diese Beträge zusammenzurechnen. Übersteigen sie den Wert von 250 Euro, müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden.

Wer noch weitere Aufwandsentschädigungen erhält, zum Beispiel als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, sollte mit der 250-Euro-Grenze ebenfalls vorsichtig sein. Stammt das Geld aus derselben Kasse, also von derselben Körperschaft des öffentlichen Rechts, muss es laut BVL zusammengerechnet unter der Grenze liegen, um steuerfrei zu bleiben. Wird das Geld aus einer anderen Kasse gezahlt, gelte der Höchstbetrag für jede Aufwandsentschädigung einzeln.

© dpa-infocom, dpa:240613-99-379772/2


Von dpa
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