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Veröffentlicht am 02.01.2025 12:18

Wann Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen

Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind Rentnerinnen und Rentner immer dann, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt.  (Foto: Benjamin Nolte/dpa-tmn)
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind Rentnerinnen und Rentner immer dann, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. (Foto: Benjamin Nolte/dpa-tmn)
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind Rentnerinnen und Rentner immer dann, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. (Foto: Benjamin Nolte/dpa-tmn)

Gewisse Anteile einer Altersrente unterliegen der Steuerpflicht - je nach Zeitpunkt des Renteneintritts unterschiedlich viel. Weil die Rente aber zunächst steuerfrei ausgezahlt wird, sind viele Ruheständler dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, damit die Einkünfte nachgelagert besteuert werden können. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.

Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind Rentnerinnen und Rentner immer dann, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. 2024 liegt dieser für Alleinstehende bei 11.784 Euro, für Verheiratete bei 23.568 Euro. Für das Jahr 2025 gelten höhere Grundfreibeträge von 12.096 Euro beziehungsweise 24.192 Euro.

Bescheinigungen können Arbeit erleichtern

Bei Bedarf erhalten Ruheständler von der Deutschen Rentenversicherung kostenlose Bescheinigungen. Darin sind alle steuerrechtlich relevanten Beträge samt Hinweisen zu finden, wo diese Werte in die Steuererklärung eingetragen werden müssen. Wer diese Bescheinigungen haben möchte, kann sie zum Beispiel online unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung anfordern.

Ist die Bescheinigung erstmals beantragt worden, erhalten Rentnerinnen und Rentner sie in den Folgejahren automatisch, teilt die DRV mit. Diese wird dann grundsätzlich zwischen Mitte Januar und Ende Februar zugestellt. Weitere Informationen erhalten Interessierte auch am kostenlosen DRV-Service-Telefon unter 0800 10 00 48 00.

Übrigens: Seitdem die Rentenversicherung dem zuständigen Finanzamt automatisch sämtliche steuerrelevanten Daten übermittelt, ist die Bearbeitung der Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner deutlich einfacher geworden. Entsprechende Angaben in den Anlagen „R“ und „Altersvorsorgeaufwand“ zu machen, ist nur noch dann notwendig, wenn die Steuererklärung elektronisch abgegeben wird, und die mögliche Rückerstattung oder Nachzahlung vorab errechnet werden soll.

© dpa-infocom, dpa:250102-930-332912/1


Von dpa
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