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Veröffentlicht am 24.08.2026 04:36

Was es mit dem Recht auf Reparatur auf sich hat

Sprung im Glas? Smartphones müssen nun so konstruiert sein, dass sich Verschleiß-Bauteile wie das Display leichter tauschen lassen. (Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn)
Sprung im Glas? Smartphones müssen nun so konstruiert sein, dass sich Verschleiß-Bauteile wie das Display leichter tauschen lassen. (Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn)
Sprung im Glas? Smartphones müssen nun so konstruiert sein, dass sich Verschleiß-Bauteile wie das Display leichter tauschen lassen. (Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn)

Die fünf Jahre alte Waschmaschine ist kaputt, Gewährleistung und Garantie sind längst abgelaufen - aber vielleicht lässt sie sich reparieren? Zumindest die Möglichkeit müssen Hersteller seit Ende Juli verpflichtend für bestimmte Produkte bieten. 

Auch die Haushaltswaschmaschine zählt zu diesen Produkten: Man könnte also bei einem reparablen Defekt fordern, dass sie wieder zum Laufen gebracht wird. Nur wie schnell und zu welchem Preis? Ein Überblick, was Verbraucher wissen müssen.

Was ist neu?

Hersteller sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Produkte während der üblichen Lebensdauer zu reparieren und Ersatzteile bereitzustellen. Das gilt nach Angaben der Verbraucherzentralen zum Beispiel für Geschirrspüler, Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke, Gefriertruhen, Fernseher, Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. 

Weitere Produkte wie Staubsauger oder bestimmende Batterien unterliegen zwar nun dem Anspruch auf Reparatur, doch für sie gibt es den Fachleuten zufolge noch keine explizite Verpflichtung, Ersatzteile vorzuhalten.

Seit wann gilt das?

Der Reparaturanspruch gilt für alle Produkte aus diesen Bereichen, die seit 31. Juli dieses Jahres gekauft wurden - und oft auch bei früheren Käufen. 

Denn Hersteller sind bei bestimmten Geräten schon länger verpflichtet, Ersatzteile vorzuhalten: Für Waschmaschinen gilt die „Ersatzteilverpflichtung“ laut den Verbraucherschützern seit März 2021, für Kühlgeräte, Fernseher und Geschirrspüler ebenso. Für Smartphones gilt sie seit 20. Juni 2025.

Ab diesen Stichtagen müssen Hersteller je nach Produktgruppe sieben Jahre (etwa bei Smartphones) oder sogar zehn Jahre (etwa bei Waschmaschinen) die Ersatzteile haben und defekte Geräte auch reparieren, wenn es möglich ist. Die Frist starte ab dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Gerät des jeweiligen Modells auf den Markt gebracht wurde, erklären die Verbraucherzentralen. Sie sei produktbezogen und unabhängig vom Kaufdatum.

Beispiel: War eine Waschmaschine, die man nach dem 1. März 2021 gekauft hat, zuletzt im Januar 2023 erhältlich, muss der Hersteller bis Januar 2033 Ersatzteile parat haben. 

Was bringt die Regel?

Der Jurist Peter Lassek von der Verbraucherzentrale Hessen sieht im Recht auf Reparatur einen wichtigen Schritt. Es stärke die Position der Verbraucher und sorgt bestenfalls für deutlich weniger Elektroschrott. „Wir können natürlich nicht in die Glaskugel schauen, aber vermutlich wird die Zahl der Reparaturen steigen - allerdings eher moderat als sprunghaft“, erwartet er.

Denn es ist zwar so, dass viele Menschen zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit legen. Doch am Ende zählt vor allem das Finanzielle: Wer sein Gerät reparieren lässt, dürfte das in erster Linie dann machen, wenn es Geld spart im Vergleich zu einem Neukauf. Hier sehen Experten eine der Schwächen der Regelung.

Wo liegt das Problem?

Recht auf Reparatur bedeute nicht Recht auf kostenlose Reparatur, macht Peter Lassek deutlich. Hersteller dürfen Geld dafür verlangen. Sei die Reparatur zu teuer, so Lassek, werden sich viele weiter für einen Neukauf entscheiden.

Was darf die Reparatur denn kosten?

Das Gesetz sieht vor, dass Hersteller ein angemessenes Entgelt verlangen dürfen. Was angemessen heißt, das bleibt offen. Hersteller dürfen auch Gewinn machen mit der Reparatur. Zugleich heißt es im Gesetz deutlich: Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren müsse der Hersteller zu einem angemessenen Preis anbieten, „der nicht von der Reparatur abschreckt“.

Laut Verbraucherzentrale Hamburg müssen Hersteller typische Reparaturkosten auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Dann können Verbraucher abwägen.

Lässt sich der Reparaturpreis nicht pauschal festmachen, sondern muss das Gerät zunächst untersucht werden, etwa für eine Diagnose, kann das zusätzlich Geld kosten. Darüber muss der Verbraucher aber vorher informiert werden.

Wie viel Zeit darf sich der Hersteller für die Reparatur nehmen?

Das Gesetz nennt keine konkreten Fristen in Tagen oder Wochen. Stattdessen heißt es, der Hersteller müsse die Reparatur in einem angemessenen Zeitraum durchführen, sobald er die Ware hat. Was angemessen sei, hänge von der Art und der Komplexität des Defekts ab, der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, dem Produkt, der Dringlichkeit für den Verbraucher und dem tatsächlichen Reparaturaufwand, zählt Lassek auf.

Immerhin: Eine monatelange Untätigkeit mit der bloßen Begründung, ein Ersatzteil sei noch nicht da, dürfte nicht ohne Weiteres zulässig sein, so der Jurist. Lässt ein Hersteller nach einer Reparaturanfrage lange nichts von sich hören, sollten Verbraucher eine konkrete Frist setzen - so sei dokumentiert, dass man eine zeitnahe Bearbeitung verlangt.

Das könnte wie folgt formuliert sein, schlägt Lassek vor: „Bitte teilen Sie mir innerhalb von 14 Tagen/ bis zum ... mit, ob die Reparatur durchgeführt werden kann, welche Ersatzteile benötigt werden, welche Kosten entstehen und innerhalb welchen Zeitraums die Reparatur durchgeführt wird.“

Kann ich auch nur die Ersatzteile anfordern?

Ja. Man kann auch nur Ersatzteile und Werkzeug vom Hersteller fordern und die Reparatur selbst, in einer Werkstatt oder einem Repaircafé erledigen.

Was hebt das neue Recht von Gewährleistung und Garantie ab?

Die Gewährleistung bei Neuwarenkauf gilt für zwei Jahre. Treten in dem Zeitraum Probleme mit dem Gerät auf, wendet man sich an den Verkäufer oder Händler und macht eine Nacherfüllung geltend - das kann dann in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung sein, und zwar kostenlos.

Bei der Gewährleistung gibt es nur eine Hürde: Während im ersten Jahr noch die sogenannte Beweislastumkehr gilt und bei Mängeln angenommen wird, dass sie schon beim Kauf vorlagen und damit der Hersteller in der Pflicht ist, müssen im zweiten Jahr die Verbraucher belegen, dass der Mangel im Gerät lag. Daran scheitert es oft. Lassek rät dennoch: Innerhalb der Gewährleistung immer zunächst den Händler anschreiben.

Die Garantie wiederum ist eine freiwillige Leistung, die in Inhalt und Dauer frei gestaltbar sei. Sie ergänze die Gewährleistung, ersetze sie aber nicht.

Und das neue Recht auf Reparatur? Das richtet sich unmittelbar gegen den Hersteller, so Lassek. Es besteht neben den Gewährleistungsrechten.

Das Reparatur-Recht ist nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg vor allem für Geräte interessant, deren Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen sei oder die durch eigenes Verschulden beschädigt wurden.

Was bringt die Gesetzesänderung noch?

Wer sich bei einem Defekt innerhalb der Gewährleistungsfrist für eine Reparatur anstelle einer Neulieferung entscheidet, verlängert die Gewährleistung für das Produkt um ein weiteres Jahr - also insgesamt von zwei auf drei Jahre. Die Regel gilt für alle Neugeräte, die ab dem Stichtag 31. Juli 2026 gekauft wurden.

Und: Es kann als Mangel gelten, wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, bei dem das „üblicherweise erwartet werden kann“. Was noch unkonkret klingt, macht ein Beispiel der Verbraucherzentralen deutlich: Ist der Smartphone-Akku vollständig im Gehäuse verklebt und könne nur mit Spezialwerkzeug und einer erheblichen Beschädigungsgefahr entfernt werden, stelle das eine fehlende Reparierbarkeit dar, weil die Batterie als typisches Verschleißteil nicht zugänglich oder austauschbar gestaltet ist.

In solchen Fällen gilt: Es liegt nun ein Mangel vor, selbst wenn noch kein Defekt eingetreten ist. Betroffene können dann laut den Verbraucherschützern vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

© dpa-infocom, dpa:260824-930-573021/1


Von dpa
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